Lieferkettengesetz: Worauf sich deutsche Unternehmen ab 2023 einstellen sollten
Das Bundeskabinett hat sich am 27. Mai 2021 auf die endgültige Fassung des Sorgfaltspflichtengesetzes – bekannt als Lieferkettengesetz – geeinigt. Unternehmen müssen künftig innerhalb ihrer Lieferkette die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen. Die Regeln sind weniger streng als erwartet. Die Bußgelder für Vergehen sind hoch.
Wann tritt das neue Lieferkettengesetz in Kraft?
Der Bundestag will das neue Gesetz im Juni verabschieden – also vor der parlamentarischen Sommerpause. Wegen der Corona-Pandemie soll es aber erst Anfang 2023 in Kraft treten.
Welche Unternehmen sind betroffen?
In der ersten Stufe ab 2023 gilt das neue Gesetz nur für die knapp 600 Unternehmen, die mehr als 3.000 Beschäftigte haben. Darunter fallen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. In einer zweiten Stufe ab 2024 wird es alle Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern betreffen, also rund 2.900 Unternehmen in Deutschland. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Was Unternehmen künftig tun müssen
Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen erstreckt sich auf den eigenen Betrieb und die unmittelbaren und direkten Zulieferer. Bei ihnen muss das Management die sozialen Zustände im Blick haben. Konkret geht es darum, dass die Firmen die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen, also keine Kinderarbeit oder Zwangsarbeit zulassen.
- Nach dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein Risikomanagement einführen, das menschenrechtliche Risiken analysiert. Sie müssen einen Zuständigen benennen, der das Risikomanagement überwacht. Zudem müssen Unternehmen Präventions- und Abhilfemaßnahmen definieren und ergreifen sowie einen Beschwerdemechanismus einrichten.
- Darüber hinaus müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie
- Und sie müssen jährlich einen Bericht darüber erstellen, wie sie die Sorgfaltspflicht im vergangenen Geschäftsjahr erfüllt haben.
Welche Strafen drohen?
Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 100.000 und 800.000 Euro. Übersteigt der weltweite durchschnittliche Jahresumsatz 400 Millionen Euro, kann sich das Bußgeld auf bis zu zwei Prozent des Umsatzes belaufen. Zudem erhalten Unternehmen für drei Jahre keine öffentlichen Aufträge, sollte ein Bußgeld über 175.000 Euro liegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft, ob das Gesetz eingehalten wird. Zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für Unternehmen sind gesetzlich eindeutig ausgeschlossen.
Ausländische Arbeitnehmer können jetzt gegen Firmen klagen
Ausländische Betroffene können nach internationalem Privatrecht schon heute vor deutschen Gerichten klagen. Sie können sich aber – und das ist neu – von deutschen Gewerkschaften vertreten lassen. Nichtregierungsorganisation haben kein eigenes Klagerecht. Betroffene können sich aber von NGOs bei Klagen unterstützen lassen. Erweiterte Klagemöglichkeiten aus dem Ausland sind nicht vorgesehen.
Sind deutsche Unternehmen benachteiligt?
Auch in anderen Ländern wie Frankreich, Großbritannien, in den USA und in der Schweiz gibt es ähnliche gesetzliche Regelungen. Die EU arbeitet ebenfalls an einem Lieferkettengesetz, das womöglich noch strenger ausfallen könnte als die deutsche Regelung. Es könnte theoretisch Importverbote für Produkte aus Ländern geben, die gegen Menschenrechte verstoßen, wie etwa China.
Zusätzliche Bürokratie für Unternehmen
Unternehmen sind für ihr Wirtschaften verantwortlich. Das neue Gesetz verpflichtet sie dazu, dass sie ganz genau hinschauen, ob durch ihre Geschäftstätigkeit oder die ihrer Zulieferer Menschenrechte verletzt werden. Für die Unternehmen bedeutet es einen erheblichen Aufwand, die geforderten Maßnahmen einzuführen. „Wer den Pflichtenkatalog aber schnell umsetzt, kann sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Viele Unternehmen werben damit jetzt schon“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Hannes Wunderlich in München.
Ein Foto von Hannes Wunderlich können Sie hier herunterladen:
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