Minijob und Rente: Befreiung rückgängig machen und Ansprüche sichern
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Minijob und Rente: Befreiung rückgängig machen und Ansprüche sichern

Viele Minijobber haben sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Rentenversicherungspflicht entschieden – oft, ohne die langfristigen Folgen vollständig im Blick zu haben. Ab dem 1. Juli 2026 eröffnet der Gesetzgeber nun erstmals die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren. Wieso sich der Wechsel zurück lohnen kann und was dabei zu beachten ist, erklärt Tanja Eigner, Renten-Expertin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.

Neue Regelung: Mehr Flexibilität für Minijobber

Bislang galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließ, blieb dauerhaft daran gebunden. Das ändert sich ab dem 1. Juli 2026 grundlegend. Minijobber können ihre Befreiung künftig einmalig widerrufen und wieder Arbeitnehmerbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen. „Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Flexibilität“, sagt Tanja Eigner. „Viele Beschäftigte erhalten so die Chance, ihre soziale Absicherung neu zu bewerten und gezielt zu verbessern.“

Was kostet die Rentenversicherung im Minijob?

Der finanzielle Aufwand für die eigene Absicherung ist vergleichsweise gering. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent des Verdienstes in die Rentenversicherung. Arbeitnehmer übernehmen lediglich die Differenz zum regulären Beitragssatz von aktuell 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Wichtig: Bei einem Verdienst unter 175 Euro wird der Beitrag auf Basis dieser Mindestgrenze berechnet.

Monatlicher Verdienst Eigenanteil Minijobber (3,6 %)
bis 175,00 € (Mindestgrenze) 6,30 € (Pauschal auf 175 € Basis)
300,00 € 10,80 €
450,00 € 16,20 €
538,00 € 19,37 €
603,00 € (aktuelle Höchstgrenze) 21,71 €

 

„Für vergleichsweise geringe Beiträge lassen sich wichtige Ansprüche sichern“, betont Eigner.

Für wen lohnt sich die Rückkehr besonders?

Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Beitragszahlung muss individuell getroffen werden. Besonders profitieren Personen ohne anderweitige Absicherung. „Gerade wer keine weiteren Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, sollte die neue Möglichkeit unbedingt prüfen“, empfiehlt Eigner. Typische Fälle sind:

  • Hausfrauen und Hausmänner
  • Eltern, die nach dem 3. Geburtstag ihres Kindes einen Minijob, aber keine weitere Beschäftigung aufgenommen haben
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende

Klare Vorteile bei der Rentenversicherung

Die Unterschiede zwischen einem versicherungsfreien und einem versicherungspflichtigen Minijob sind erheblich.

Mit Rentenversicherungspflicht:

  • Volle Anrechnung der Monate auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit)
  • Aufbau von Renten- und Reha-Leistungsansprüchen
  • Aufbau Schutz bei Erwerbsminderung

Ohne Rentenversicherungspflicht:

  • Nur anteilige Anrechnung für Ansprüche auf Altersrenten- und Rehaleistungen
  • Kein Schutz bei Erwerbsminderung

„Gerade der Schutz bei Erwerbsminderung wird oft unterschätzt, denn nur wer durchgehend Rentenbeiträge zahlt, erfüllt die nötige ‚3/5-Belegung‘ – also drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren –, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente überhaupt aufrechtzuerhalten“, sagt Tanja Eigner. „Dabei kann er im Ernstfall existenziell sein.“

Antrag und Umsetzung: Das müssen Arbeitgeber beachten

Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Minijobber müssen von sich aus aktiv werden. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch über den Arbeitgeber gestellt werden. Anschließend gilt:

  • Arbeitgeber müssen den Antrag als Beleg für die Lohnabrechnung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Änderung wird der Minijob-Zentrale mit der nächsten Entgeltmeldung (bzw. Änderungsmeldung) mitgeteilt. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung durch die Minijob-Zentrale, gilt die Zahlung der Pflichtbeiträge als akzeptiert..

Die Änderung wird ab dem Folgemonat wirksam – rückwirkend ist sie nicht möglich. „Arbeitgeber sollten hier sauber dokumentieren, bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist dies der entscheidende Nachweis für die korrekte Abführung der Beiträge“, empfiehlt Eigner.

Wichtige Besonderheiten in der Praxis

Bei der Umsetzung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Dauerhafte Wirkung: Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs.
  • Mehrere Minijobs: Die Regelung gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen.
  • Bezieher einer Altersvollrente sind zwar zunächst versicherungsfrei. Sie können jedoch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären.
  • Versorgungswerke: Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können profitieren.

„Die Entscheidung sollte gut überlegt sein, da sie nicht beliebig rückgängig gemacht werden kann“, sagt Eigner.

Fazit: Kleine Beiträge, große Wirkung

Die neue Regelung bringt mehr Flexibilität und eröffnet vielen Minijobbern die Chance, ihre Altersvorsorge aktiv zu verbessern. Gerade für Menschen ohne weitere Absicherung kann sich die Rückkehr in die Rentenversicherung schnell auszahlen. „Oft reichen schon geringe monatliche Beiträge, um wichtige Ansprüche aufzubauen“, sagt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub. „Wer die Möglichkeit nutzt, stärkt seine Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung spürbar.“

Ansprechpartner

Tanja Eigner
Tanja Eigner
qualifizierte Person Rentenberatung, Sozialversicherungsfachangestellte in München, Bad Kohlgrub
Tel.: +49 89 5898-2720

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