Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung: Wann ein eigener Hausstand vorliegt
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Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung: Wann ein eigener Hausstand vorliegt

Studierende, Berufseinsteiger und Arbeitnehmer können sich freuen: Auch sie können eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie zwischen zwei Wohnorten pendeln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dafür sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese erklärt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Was bedeutet doppelte Haushaltsführung?

Wer neben seinem Hauptwohnsitz am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung benötigt, kann bestimmte Kosten steuerlich absetzen. Dazu gehören:  

  • Miet- und Übernachtungskosten am Beschäftigungsort 
  • Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort 
  • Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten  

Voraussetzung bleibt, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Arbeitsorts einen eigenen Hausstand führt und auch am Arbeitsort wohnt. Ein eigener Hausstand liegt nur vor, wenn die Person eine Wohnung nutzt und an den Kosten der Lebensführung, wie zum Beispiel Wasser oder Strom, finanziell beteiligt ist. 

 Worum es vor Gericht ging

Im verhandelten Fall hatte der Kläger nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Bachelor- und anschließend ein Masterstudium begonnen. Nebenher arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und studentische Hilfskraft und erhielt zusätzlich Bafög. Während dieser Zeit wohnte er an den Studienorten in angemieteten Wohnungen. Seinen Lebensmittelpunkt behielt er jedoch im Obergeschoss des Elternhauses. Dort nutzte er eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad und Diele, die er nach dem Auszug seines Bruders renovierte und fortan allein bewohnte. 

In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2018 machte der Kläger die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung für die doppelte Haushaltsführung ab. Sie argumentierten, der Kläger sei weiterhin in den elterlichen Haushalt eingegliedert gewesen und habe sich nicht nachweislich an den Lebenshaltungskosten beteiligt.  

Warum der Bundesfinanzhof anders entschied

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach dieser Sicht. Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 29. April 2025 klar, dass der Kläger mit der renovierten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses einen eigenen Haushalt führte (VI R 12/23). Damit erfüllte er die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Entscheidend waren außerdem die Lebensumstände: Der Kläger war 28 Jahre alt, hatte eine abgeschlossene Berufsausbildung, befand sich in einem weiteren Studium und führte seinen Alltag selbstständig. Wer eine eigene, eingerichtete Wohnung nutzt und unabhängig lebt, kann sich auf einen eigenen Hausstand berufen”, erläutert Steuerberaterin Berner. 

Wichtige Folgen für Studierende und Berufseinsteiger

Das Urteil macht deutlich: Auch wer im Haus der Eltern wohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Hausstand haben. Maßgeblich sind die Ausstattung der Wohnung, die Selbstständigkeit im Alltag und das Alter sowie die Lebenssituation des Steuerpflichtigen. Für junge Arbeitnehmer hingegen, die nach ihrer Ausbildung weiterhin nur ein Zimmer im Elternhaus nutzen, gilt diese Bewertung jedoch nicht, wie der BFH bereits 2023 geurteilt hat. (VI R 39/19) Steuerberaterin Nicole Berner fasst zusammen: „Das Urteil verdeutlicht, dass die Finanzverwaltung eine doppelte Haushaltsführung nicht pauschal ablehnen darf, sobald jemand im Elternhaus wohnt. Entscheidend bleibt die konkrete Lebenssituation. Wer eine abgeschlossene Wohnung nutzt und eigenständig lebt, kann seine Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Besonders für Studierende, Berufseinsteiger und junge Arbeitnehmer hat dieses Urteil eine große Bedeutung, wenn sie ihre Kosten steuerlich absetzen wollen.“

Ansprechpartner

Nicole Berner
Nicole Berner
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin in Leipzig, Halle (Saale)
Tel.: +49 341-309 57 0

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