Rechnungen: Riesenvorteil für Rechnungsempfänger

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Seit Ende 2016 entfällt bei vielen berichtigten Eingangsrechnungen die Verzinsung der bereits abgezogenen Vorsteuern.

Beanstandete bislang der Betriebsprüfer eine Rechnung, etwa wegen unzureichender Leistungsbeschreibung oder weil die Steuernummer fehlte, waren Ärger und schmerzliche Nachzahlungen vorprogrammiert. Richtig teuer konnte es dann sogar werden. Die Finanzämter forderten nämlich nicht nur die bereits geltend gemachte Vorsteuer zurück. Auf den Rückzahlungsbetrag wurden auch noch sechs Prozent Zinsen pro Jahr fällig. Die mitunter happigen Zinszahlungen musste der betroffene Unternehmer auch dann bezahlen, wenn er im Nachhinein mit einer berichtigten Rechnung den Vorsteuerabzug wieder geltend machen konnte.

Doch die Rechtsprechung hat sich mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2016 gravierend verändert – zugunsten der Unternehmen. Rechnungsberichtigungen wirken damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurück. Zinsen auf die Vorsteuer entfallen also in vielen Fällen. „Wenn ein Prüfer in der ursprünglichen Rechnung Mängel feststellt, sollte der Rechnungsempfänger den -aussteller umgehend auffordern, das zu korrigieren“, rät Ecovis-Steuerberaterin Ann-Christin Büscher in Düsseldorf. Problematisch kann es werden, wenn der Lieferant oder Dienstleister seine fehlerhafte Rechnung nicht mehr berichtigen kann, weil er beispielsweise zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat oder aus anderen Gründen nicht mehr unternehmerisch aktiv ist. „Da sind noch viele Fragen offen“, so Büscher, „daher ist es wichtig, Eingangsrechnungen immer sofort zu prüfen, ob die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben vollständig und richtig sind.“

Diese Pflichtangaben gehören in jede Rechnung

  • Vollständige Namen und Anschrift en des Lieferanten sowie des Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten oder Dienstleisters
  • Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung, Menge und Art der Lieferung oder der Dienstleistung mit Zeitpunkt
  • An/Vorauszahlungen (mit Zeitpunkt, wenn bekannt)
  • Nettoentgelt nach Steuersätzen (7 Prozent, 19 Prozent) und Steuerbefreiungen aufgeteilt
  • der jeweils geltende Steuersatz oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Steuerbetrag
  • im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen oder Hinweis auf Rabatt- oder Bonusvereinbarungen
  • Angabe einer etwaigen Gutschrift und Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Rechnungsempfängers

Für eine Rechnungsberichtigung selbst gelten keine besonderen Anforderungen; sie muss sich auf die ursprüngliche Rechnung beziehen und ist dem Leistungsempfänger zuzustellen.

Ann-Christin Büscher, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf

Tipp: Die perfekte Rechnung

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, mit vielen Beispielen aus der Praxis: www.ecovis.com/die-perfekte-Rechnung

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