Rechtlich korrekt mit der ePA umgehen: Wichtige Hinweise zur Befüllungsverpflichtung und Patienten-information für Ärzte
Seit dem 1. Oktober 2025 ist die ePA verpflichtend für alle Arztpraxen. Sie soll die Funktion eines zentralen digitalen Speicherorts für medizinisch relevante Gesundheitsdaten von Patienten erfüllen. Allerdings wirft der korrekte Umgang mit der ePA auch einige rechtliche Fragen auf.
Die ePA ist jetzt da. Alle gesetzlich Versicherten erhalten sie automatisch durch ihre Krankenkasse, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Für Patientinnen und Patienten ist die Nutzung der ePA freiwillig. „Der Versicherte entscheidet, welche Daten die ePA enthalten soll und wer darauf zugreifen darf“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Für den Zugriff auf die ePA eines Patienten muss der Arzt bei einer Behandlung keine zusätzliche Einwilligungserklärung erhalten. „Durch das Einlesen der Gesundheitskarte ist der Behandlungskontext bereits nachgewiesen“, sagt Groove.
Was die Befüllungsverpflichtung bedeutet
Die gesetzliche Befüllungsverpflichtung ist auf medizinische Daten aus der konkreten Behandlung beschränkt. Das gilt, wenn der Patient der Einstellung der Daten nicht widersprochen hat. „Neben Daten zu Laborbefunden sind Befundberichte und eArztbriefe einzustellen“, erklärt Groove. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Ärzte auch Daten zur Medikationsliste eintragen. Der derzeitige Entwurf eines „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ sieht allerdings eine Ausnahme vor: wenn der Befüllung erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Was Ärzte zusätzlich beachten müssen:
- Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation des Arztes (Primärdokumentation) und die Kommunikation unter den Ärzten. So sind etwa Überweisungen oder eArztbriefe weiterhin an den Empfänger zu versenden.
- Das Praxispersonal darf die ePA befüllen, mit Ausnahme bei genetischen Untersuchungen nach den Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes.
- Ärzte sind verpflichtet, Patienten darüber zu informieren, welche Daten sie von Gesetzes wegen aus der konkreten Behandlung einstellen. Dokumente aus vorangegangenen Behandlungen können Ärzte speichern, wenn sie es für notwendig erachten. Auf Wunsch oder Verlangen des Patienten dürfen sie weitere Daten, etwa Befunddaten oder AU-Bescheinigungen, einstellen.
- Zugriff e auf die ePA werden mit Datumsund Zeitstempel dokumentiert. Versicherte können so sehen, wer wann auf die ePA Zugriff genommen hat.
- Bei sensiblen Daten, die Anlass zur Diskriminierung oder Stigmatisierung geben können, etwa psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüchen, muss der Arzt den Patienten auf sein Recht zum Widerspruch hinweisen.
„Ärztinnen und Ärzte sollten wissen, dass es keine Formvorschrift für einen Widerspruch zum Einstellen von bestimmten Daten gibt. Eine mündliche Erklärung des Patienten reicht aus. Einen erklärten Widerspruch sollten sie daher immer nachprüfbar in der Primärdokumentation notieren“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Groove.