Rente aus mehreren EU-Ländern: Wer hat Anspruch und wo wird sie beantragt?
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Rente aus mehreren EU-Ländern: Wer hat Anspruch und wo wird sie beantragt?

Arbeiten im Ausland – für viele Beschäftigte ist das mittlerweile normal. Der Grund dafür ist die verbesserte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Aber wie wird die Rente berechnet und wo ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer in mehreren EU-Ländern beschäftigt waren? Andreas Islinger, Rentenberater bei Ecovis in München erklärt, welche Regeln gelten.

Die Grundvoraussetzung, um einen Rentenanspruch zu erhalten, ist die Erfüllung einer bestimmten Mindestversicherungszeit. Europäische Verordnungen stellen sicher, dass sich Versicherungszeiten, die Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten angesammelt haben, zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit zusammenrechnen lassen.

Eine Zusammenrechnung der Rentenbeträge erfolgt allerdings nicht – jeder Staat berechnet aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und anhand der national geltenden Regelungen den dort erworbenen Anspruch. Es sind also Rentenzahlungen aus mehreren Ländern möglich.

Unterschiedliche Rentenansprüche in EU-Ländern

Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch richten sich nach den nationalen Vorschriften. Sie sind in jedem europäischen Land unterschiedlich. So kann es durchaus sein, dass Arbeitnehmer in einem Land bereits mit 63 Jahren eine Rente beziehen können, wohingegen in einem anderen EU-Land erst mit 67 ein Rentenanspruch besteht. „Es ist daher wichtig, sich frühzeitig in den Beschäftigungsländern zum Thema Rente zu erkundigen, um eine ausreichende Absicherung im Alter sicherzustellen“, rät Andreas Islinger.

Wo müssen Arbeitnehmer die Rente beantragen?

Für die Beantragung der Renten genügt es, den Rentenantrag bei einem einzigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Zuständig ist der Träger des Landes, in dem der Antragsteller wohnt oder zuletzt gearbeitet hat. Er leitet nach Eingang des Antrags sowohl das inländische Verfahren als auch das Verfahren bei den beteiligten ausländischen Trägern ein. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer auf dem Antrag die ausländischen Rentenversicherungszeiten angeben.

Die Rentenanträge bearbeiten anschließend die Träger der jeweiligen Länder. Besteht Anspruch auf mehrere Renten, zahlt jeder Staat eine eigene Rente. „Es gibt also keine Gesamtrente“, erklärt Islinger.

Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Bei Renten mit Auslandsbezug gilt es vorab zu klären

  • wie die Renten zu besteuern sind (Doppelbesteuerungsabkommen) und
  • welche Auswirkungen es auf die Kranken- und Pflegeversicherung gibt.

„Gleiches gilt übrigens auch für Rentner, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins EU-Ausland verlegen möchten“, weiß Andreas Islinger, „den Umzug müssen Rentner der Rentenversicherung unbedingt mitteilen.“

Ansprechpartner

Andreas Islinger
Andreas Islinger
Leiter Lohnzentrum Süd, Steuerberater, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München, Dingolfing
Tel.: +49 89 5898-2720

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