Betriebsausgaben – So laden Sie richtig ein

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Bei Betriebsfeiern greift auch der Fiskus kräftig zu. Worauf sollten die Unternehmer achten?

Für sein alljährliches Sommerfest zeigt sich der Chef stets großzügig: Schampus im angemieteten Hotelsaal und großes Büfett. Alles vom Feinsten für die rund 200 Gäste. Nicht nur eigene Mitarbeiter feiern mit, sondern auch viele Geschäftsfreunde des Chefs, Kunden, Bekannte und Verwandte. Den Aufwand für die großzügig arrangierte Party kann der Unternehmer jedoch nur mit 70 Prozent für die betrieblichen Gäste als Betriebsausgaben geltend machen. 30 Prozent sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Der Kostenanteil für private Teilnehmer ist in voller Höhe nicht abzugsfähig, denn das gilt als sein Privatvergnügen. „Um die Kosten für die Feier aufschlüsseln zu können, sind Gästelisten erforderlich, aus denen sich klar ablesen lässt, wie viele Personen aus beruflichen Gründen mitgefeiert haben und wer privat dabei war“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Doreen Sorge aus Magdeburg. Durch das Zahlenverhältnis lassen sich die Kosten nach beruflichen und privaten Anteilen zuordnen.

Drei Fragen an Robin Große, Steuerberater bei Ecovis in Ahlbeck, über den Blick des Fiskus auf Betriebsveranstaltungen

Herr Große, wie stuft der Fiskus Betriebsveranstaltungen ein?

Um eine Feier als Betriebsveranstaltung steuerlich geltend machen zu können, muss sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzen. Die Aufwendungen für die Veranstaltung sind pro Mitarbeiter bis zum Freibetrag von 110 Euro brutto lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Zudem ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug zulässig. Allerdings gilt der Freibetrag lediglich für zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Wie muss versteuert werden, wenn die Party teurer war?

Liegt der Betrag über 110 Euro, versteuert entweder der Mitarbeiter entsprechend seinem persönlichen Steuersatz oder das Unternehmen zahlt darauf eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent lediglich für den über 110 Euro liegenden Betrag. Anders bei der Umsatzsteuer, hier gilt das „Alles- oder-nichts-Prinzip“: Für Aufwendungen pro Mitarbeiter ab 110,01 Euro entfällt der Vorsteuerabzug für den gesamten Betrag.

Und wie versteuern Begleitpersonen ein Fest?

Der Kostenanteil von mitfeiernden Familienangehörigen oder anderen Begleitpersonen ist dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen. Einen zusätzlichen Freibetrag von 110 Euro für die Begleitpersonen gibt es für den Mitarbeiter nicht.

Robin Große, Steuerberater bei Ecovis in Ahlbeck

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