Steuerfreies Familienheim: Keine Schenkungsteuer trotz Ehegatten‑GbR
© Waatsana — stock.adobe.com

Steuerfreies Familienheim: Keine Schenkungsteuer trotz Ehegatten‑GbR

Schenkt ein Ehegatte dem Partner das gemeinsam bewohnte Familienheim, ist das von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn sie das Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einbringen. Was das für Betroffene bedeutet und was zu beachten ist, erklärt Steuerberaterin Isabell Stöckinger bei Ecovis in Volkach. 

Was das Urteil für Ehepaare bedeutet

Das Urteil des BFH vom 4. Juni 2025 bringt eine wichtige Entlastung für Ehepaare, die ihre Immobilien in eine Ehegatten-GbR einbringen. Auch wenn dadurch der Ehegatte “bereichert” wird, bleibt die Schenkungsteuerbefreiung bestehen (II R 18/23). Dier BFH hat sich eindeutig zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und damit eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit für Familienheime bestätigt. 

Praktisch heißt das: Das Familienheim bleibt steuerfrei, auch wenn es nicht mehr im Allein- oder Miteigentum eines Ehegatten, sondern als Gesamthandseigentum der GbR gehalten wird. Steuerberaterin Stöckinger sagt: “Ehepaare, die ihr Familienheim in eine GbR einbringen, können weiterhin von der Schenkungsteuerbefreiung profitieren, solange das Gebäude die Kriterien eines „Familienheims“ erfüllt.“ 

Die wichtigsten Steuerbefreiungen für das Familienheim

Das Familienheim lässt sich in verschiedenen Szenarien steuerfrei übertragen. Die drei wichtigsten Steuerbefreiungen (Paragraph 13 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz):  

1) Lebzeitige Zuwendung zwischen Ehegatten  

Schenkt ein Ehegatte dem anderen das Familienheim, sei es durch Übertragung des Eigentums oder, wie im aktuellen Fall, durch die Einlage in eine EhegattenGbR, bleibt die Schenkung steuerfrei. Es gibt keine Bindungsfrist oder Größenbegrenzung. Voraussetzung ist, dass das Ehepaar das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zudem muss sich das Familienheim im Inland, in der EU oder im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) befinden.  

2) Erwerb von Todes wegen zwischen Ehegatten 

Vererbt der verstorbene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten das Familienheim, bleibt der Erwerb erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Eigenheim unverzüglich bezieht und es anschließend zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ein vorzeitiger Verkauf oder eine Vermietung innerhalb dieser Frist kann die Befreiung rückwirkend entfallen lassen- es sei denn, es gibt zwingende Gründe wie schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Auch hier gilt: Die Immobilie muss im Inland, der EU oder im EWR liegen. 

3) Erwerb von Todes wegen von Eltern an Kinder 

Erben Kinder das Familienheim, bleibt der Erwerb bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern erbschaftsteuerfrei. Für die Fläche über 200 Quadratmeter fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Auch hier muss das Kind unverzüglich einziehen und die Immobilie zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Expertin Isabell Stöckinger weist darauf hin: “Unverzüglich bedeutet in der Praxis, dass der Einzug zeitnah nach dem Erwerb erfolgen muss. Regelmäßig sieht die Finanzverwaltung einen Einzug innerhalb von etwa sechs Monaten als ausreichend an, wenn keine besonderen Gründe vorliegen.“ 

Fazit: Steuerbefreiung optimal nutzen

Die Regelungen zur Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime sind ein interessantes Werkzeug für Ehepaare und Familien, um die steuerliche Belastung zu minimieren. Durch die Gestaltung über eine Ehegatten-GbR oder durch die richtige Planung im Erbfall lassen sich erhebliche Steuervergünstigungen erzielen. 

Ansprechpartner

Isabell Stöckinger
Isabell Stöckinger
Steuerberaterin in Volkach
Tel.: +49 9381-80 83 0

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche
X