Steuervergünstigung bei Widerruf einer Schenkung: Welche Regeln für Betriebsvermögen gelten
Schenkungen zu Lebzeiten, insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge, enthalten häufig Widerrufsklauseln. Damit lässt sich die Schenkung unter bestimmten Bedingungen wieder rückgängig machen. Was dann für Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen gilt, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Der Fall: Vater macht Schenkung rückgängig
Ein Vater schenkte seiner Tochter eine Unterbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG). Dadurch wurde die Tochter zur Mitunternehmerin. Die Verträge enthielten ein Widerrufsrecht – unter anderem für den Fall, dass sich die Erbschaftsteuer gesetzlich ändert. Als genau das eintrat (zum 1. Januar 2009), machte der Vater vom Widerrufsrecht Gebrauch und nahm die Schenkung zurück. Damit erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (Paragraph 29 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Für die während der Beteiligung der Tochter zwischenzeitlich erzielten Erträge, etwa Gewinne, wird die Tochter wie ein Nießbraucher behandelt (fiktiver Nießbrauch). Fraglich war nun, ob die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen auch für die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen der Tochter Anwendung finden.
Das Finanzamt war der Meinung, dass durch den Widerruf die Schenkung rückwirkend weggefallen und die Tochter niemals Mitunternehmerin geworden sei. Deshalb könne es auch die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen (nach Paragraph 13a ErbStG) nicht mehr gewähren – auch nicht für die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen.
BFH-Urteil: Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen gelten weiterhin
Der BFH widerspricht dieser Auffassung klar. Auch wenn eine Schenkung rückgängig gemacht wird, besteht der ursprüngliche Erwerb steuerlich weiter. Der Zeitraum, in dem der Beschenkte Nutzungen (wie Gewinne) aus dem Vermögen gezogen hat, ist dabei zu berücksichtigen – der Beschenkte wird in dieser Zeit wie ein Nießbraucher behandelt (Paragraph 29 Abs. 2 ErbStG). Das bedeutet: Das Finanzamt erstattet die Steuer nicht vollständig, da der Beschenkte wirtschaftlich bereits von der Schenkung profitiert hat (Urteil vom 19. März 2025, II R 34/22).
Wichtig: Die Steuerbegünstigungen (Paragraph 13a, b ErbStG) bleiben jedoch auch für den Nießbrauch erhalten, wenn der Beschenkte – wie in diesem Fall – in der Übergangszeit tatsächlich Mitunternehmer war.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Dieses Urteil bringt für alle, die Schenkungen mit Widerrufsklauseln planen, mehr Rechtssicherheit. „Eine gute vertragliche Gestaltung sorgt dafür, dass Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen auch dann nicht verloren gehen, wenn der Schenkende sein Rückforderungsrecht später ausübt“, weiß Daniel Lechleiter, Steuerberater bei Ecovis RTS in Oberursel.