Steuervergünstigungen in der Grunderwerbsteuer: Personengesellschaften können jetzt noch profitieren
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Steuervergünstigungen in der Grunderwerbsteuer: Personengesellschaften können jetzt noch profitieren

Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten rechtsfähige Personengesellschaften seit 2024 nicht mehr als Gesamthand. Das bedeutet, dass Personengesellschaften nunmehr selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und eigenes Vermögen erwerben können. Das führte unter anderem zu einer wichtigen Änderung im Grunderwerbsteuerrecht. Was die Steuervergünstigungen im Detail bedeuten und was für Altfälle gilt, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg. 

Die Übergangsregelung und ihre Fristen

Ab dem 1. Januar 2024 wären die Steuerbefreiungen nach den Paragraphen 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für Personengesellschaften entfallen. Um diese Steuervergünstigungen dennoch aufrechtzuerhalten, führte der Gesetzgeber mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz den Paragraphen 24 des GrEStG ein. Dieser sorgt dafür, dass Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand gelten. Doch diese Regelung ist nur eine Übergangsmaßnahme und läuft Ende des Jahres 2026 aus. ‚‚Der Gesetzgeber hat zwar Überlegungen angestellt, die geltenden Regeln über den 31. Dezember 2026 hinauszuverlängern, aber diese wurden inzwischen verworfen”, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg. ‚‚Somit müssen wir davon ausgehen, dass ab 2027 Personengesellschaften wie die eGbR, OHG und KG nicht mehr von den Steuerbefreiungen profitieren können.” 

Was sind die Steuervergünstigungen nach den Paragraphen 5 und 6 GrEStG?

‚‚Die Paragraphen 5 und 6 GrEStG bieten Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen den Gesellschaftern und ihren Gesellschaften”, erläutert Steuerberater Ehlke. ‚‚Die Vorschriften beruhen auf der Annahme, dass Grundstücke bei derartigen Übertragungen grundsätzlich im gleichen grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich bleiben, da die Gesellschafter über ihre Mitberechtigung weiterhin Einfluss auf das Grundstück nehmen können.” Das bedeutet: Grundstücksübertragungen zwischen Miteigentümern oder von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand bleiben steuerfrei, sofern die Eigentümer auch an der Gesamthand beteiligt sind. Auch die Übertragung von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bleibt steuerfrei, soweit die Beteiligungsquoten deckungsgleich sind. Dabei gelten jedoch bestimmte Vor- und Nachbehaltensfristen von zehn Jahren und in Ausnahmefällen von bis zu 15 Jahren. 

Was gilt für Altfälle?

‚‚Für alle Vorgänge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, selbst wenn die Regelungen in Paragraph 24 GrEStG auslaufen”, betont Steuerberater Ehlke. ‚‚In diesen Altfällen gilt weiterhin eine zehnjährige Nachbehaltensfrist. Innerhalb dieser Frist darf der Anteil des Verkäufers an der Gesamthand nicht sinken.” Dass der Paragraph 24 GrEStG mit dem Ende des Jahres 2026 entfällt, führt im Grundsatz zu einem Sperrfristverstoß, wodurch die Steuerbefreiung gefährdet wäre. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Paragraphen 23 Absatz 27 GrEStG vorgesorgt und sichergestellt, dass die Steuerbefreiungen für Altfälle bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin gelten. 

Empfehlung: Maßnahmen noch vor dem 31. Dezember 2026 ergreifen

‚‚Ab dem Jahr 2027 wird es keine Steuerbefreiungen mehr für Personengesellschaften in der jetzigen Form mehr geben”, warnt Steuerberater Ehlke. ‚‚Es ist derzeit noch unklar, wie der Gesetzgeber darauf reagieren wird, aber es ist anzunehmen, dass Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolgen künftig schwieriger werden.” Aus diesem Grund empfiehlt er, geplante Übertragungen und Umstrukturierungen noch vor dem 31. Dezember 2026 durchzuführen. ‚‚Danach kommt es in vielen Fällen zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn der Gesetzgeber keine weiteren Maßnahmen ergreift.”  

Ansprechpartner

Daniel Ehlke
Daniel Ehlke
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Diplom-Kaufmann in Nürnberg
Tel.: +49 911-287 09 0

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