Überbrückungshilfe III: Die Regierung weitet die Corona-Hilfen nochmals aus
© Monkey Business Images - shutterstock.com

Überbrückungshilfe III: Die Regierung weitet die Corona-Hilfen nochmals aus

4 min.

Die Bundesregierung hat die Corona-Hilfen noch einmal deutlich ausgeweitet. Ab sofort und bis einschließlich Juni 2021 ist es wesentlich einfacher, Hilfen zu bekommen. Die Fördermaßnahmen sind umfangreicher und betreffen nun mehr Unternehmen. Auch die „Neustarthilfe“ für Solo-Selbstständige wird verbessert.

Für welchen Zeitraum bekommen Unternehmen Hilfe?

Anträge stellen können Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 verzeichnen. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

An wen richten sich die Hilfen?

Die Hilfen erhalten Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Wer die November- oder Dezemberhilfen bekommen hat, ist für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Der Einzelhandel kann Abschreibungen auf Saisonware komplett als Fixkosten ansetzen. Und in der Reisebranche sind Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen umfassend zu berücksichtigen.

Wer stellt die Anträge?

Anträge auf die Hilfen stellen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Höhere Maximalbeträge und Abschläge

Die Regierung erhöht die monatliche Förderhöchstgrenze von bisher maximal 200.000 oder 500.000 Euro auf bis zu 1,5 Millionen Euro. Eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder erfolgt ab März. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von maximal 100.000 Euro monatlich erhalten. Die ersten Zahlungen sollen ab 15. Februar fließen.

Höhe der Fixkostenerstattung weiter abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019, ist gestaffelt und beträgt maximal 90 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten:

UmsatzrückgangHöhe der Erstattung förderfähiger Fixkosten
30 bis 50 Prozent40 Prozent
50 bis 70 Prozent60 Prozent
Mehr als 70 Prozent90 Prozent

Was genau ist unter erstattungsfähigen Fixkosten zu verstehen?

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten gehören Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Kosten. Zudem zählen Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen dazu, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis maximal 50 Prozent sowie der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten und Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung.

Für Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, gibt es eine pauschale Förderung von 20 Prozent der Fixkosten. Auch Marketing- und Werbekosten sowie bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen finden Berücksichtigung.

Neu: Besondere Regelungen für den Einzelhandel

Sonderregelungen gelten für den Einzelhandel: Händler können Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wie Weihnachtsartikel oder Winterkleidung zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz bringen.

Liste der förderfähigen Kosten erweitert

Außer Umbaukosten für Hygienemaßnahmen lassen sich jetzt auch Investitionen in die Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigen. Das gilt sogar dann, wenn die Kosten außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Für entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen zwischen März 2020 und Juni 2021 gibt es eine Kostenerstattung von bis zu 20.000 Euro im Monat. Für Digitalinvestitionen erhalten Betriebe einmalig bis zu 20.000 Euro.

Spezielle Hilfen für die Reisebranche

Der Gesetzgeber hat auch die bestehenden Regelungen für die stark von Umsatzausfällen getroffene Reisebranche ergänzt. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten sind um eine Pauschale von 50 Prozent für interne Kosten angehoben worden. Sie finden bei den Fixkosten Anwendung.

Solo-Selbstständige können einmalig bis zu 7.500 Euro bekommen

Solo-Selbstständige mit geringen Betriebskosten können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten die einmalige Betriebskostenpauschale, die „Neustarthilfe“, beantragen. Die Anträge sind voraussichtlich noch im Februar zu stellen.

Einen einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro statt bisher 5.000 Euro erhalten Betroffene, deren wirtschaftliche Tätigkeit zwischen 1. Januar 2021 und 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Den Zuschuss gibt es als Vorschuss. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt eine Abrechnung auf Basis des tatsächlich erwirtschafteten Umsatzes. Solo-Selbstständige, die Umsatzrückgänge von mehr als 60 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum von 2019 verzeichnet haben, dürfen den Zuschuss behalten. Liegt der Umsatzrückgang bei über 40 Prozent, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

Zuschüsse für Künstler

Auch befristet beschäftigte Schauspieler können die Neustarthilfe beantragen, wenn sie kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Diese hatten normalerweise bisher wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen.

Bürokratie behindert Umsetzung

Ecovis-Fördermittel-Experte Andreas Steinberger lobt die Ausweitung und Aufstockung der Hilfen. „Für viele Betriebe ist das die Rettung in letzter Minute.“ Er bedauert aber, dass trotz der großen Anstrengungen der öffentlichen Hand, „die Bürokratie sowie Verordnungen und Gesetze die praktische Umsetzung behindern und es viele Verzögerungen bei der Auszahlung der Mittel gibt.“

Ein Foto von Andreas Steinberger können Sie hier herunterladen:

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden