Verlustrücktrag: Mehr Gestaltungsspielraum für Unternehmen
Neben nicht genutzten Verlusten aus der Vergangenheit dürfen Kapitalgesellschaft auch Verluste, die im Wirtschaftsjahr eines schädlichen Anteilserwerbs vor dem Erwerbszeitpunkt angefallen sind, nicht in die kommenden Jahre vortragen. Die Verluste lassen sich jedoch per Verlustrücktrag mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres verrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Details der für Betriebe positiven Entscheidung erklärt Ecovis-Steuerberater, Jan Brumbauer in Falkenstein.
Hintergrund: Verlustuntergang nach dem Körperschaftsteuergesetz
Nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) gehen nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als fünfzig Prozent der Anteile auf einen Erwerber oder nahestehende Personen übergehen (Paragraph 8c Absatz 1 Satz 1). Betroffen sind dann grundsätzlich alle bis zum schädlichen Beteiligungserwerb vorhandenen nicht genutzten Verluste. Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass dies sowohl den Verlustvortrag als auch den Verlustrücktrag betrifft.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Eine GmbH erzielte im Jahr 2017 einen Gewinn. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2018 entstand ein Verlust. Am 17. Oktober 2018 wurden sämtliche Anteile der GmbH übertragen. Damit lagen die Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungserwerb nach dem KStG vor. Rückwirkend zum 30. September 2018 wurde die GmbH dann auf die Erwerberin verschmolzen. Die Gesellschaft beantragte, den Verlust für den Zeitraum Januar – September 2018 in das Jahr 2017 zurückzutragen. Das lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch in seinem Urteil vom 16. Juli 2025 zugunsten der Gesellschaft (I R 1/23).
Kernaussagen des Gerichts
Der BFH stellt klar: Der Verlustrücktrag nach Paragraph 10d Absatz 1 Einkommensteuergesetz ist der gesetzliche Regelfall. Verluste eines Jahres mit einem schädlichen Beteiligungserwerb dürfen Unternehmen rücktragen, wenn sie zeitlich vor dem Anteilserwerb entstanden sind. Ein Vortrag dieser Verluste in spätere Jahre bleibt ausgeschlossen. Der Rücktrag in das Vorjahr ist jedoch zulässig. Das Gericht begründet dies damit, dass die Verluste noch von denselben Gesellschaftern verursacht wurden, die zuvor die Gewinne erwirtschaftet haben. Eine unzulässige Verlustverlagerung liegt daher nicht vor.
Abweichung von der Verwaltungsauffassung
Mit dem Urteil widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsmeinung. Paragraph 8c Körperschaftsteuergesetz sperrt den Verlustrücktrag nicht automatisch. Das Gericht knüpft an seine frühere Rechtsprechung zu unterjährigen Gewinnen an und überträgt diese konsequent auf unterjährige Verluste.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmen eröffnet das Urteil neue Gestaltungsmöglichkeiten. Bei geplanten Anteilserwerben wäre zu prüfen, ob Verluste zeitlich vor dem Erwerb entstanden sind und sich noch in das Vorjahr zurücktragen lassen. Das kann helfen, die steuerlichen Folgen eines Beteiligungswechsels abzumildern. Auch in laufenden Betriebsprüfungen kann das Urteil ein wichtiges Argument sein. „Unternehmen sollten bei Anteilskäufen genau auf den Zeitpunkt der Ergebnisentstehung achten. Ein zulässiger Verlustrücktrag kann die Steuerbelastung deutlich reduzieren“, sagt Jan Brumbauer.