Verschärfte Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen
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Verschärfte Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen

Im Dezember 2024 hat die Finanzverwaltung die „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024“, insbesondere zu den Finanzierungsbeziehungen zwischen international verbundenen Unternehmen veröffentlicht. Für inländische Unternehmen können die verschärften Regelungen bedeuten, dass sie Zinsaufwendungen nicht mehr absetzen können. Ecovis-Steuerberater Julius Behr in Marktheidenfeld erklärt die Auswirkungen.

Hintergrund

Seit 2024 gibt es mit Paragraph 1 Abs. 3d und e Außensteuergesetz (AStG) neue, verschärfte Vorschriften für Finanzierungsbeziehungen. Das sind beispielsweise Darlehen, die ein ausländisches Unternehmen einem mit ihm verbundenen deutschen Unternehmen gewährt. Miteinander verbunden sind Unternehmen beispielsweise dann, wenn das ausländische Unternehmen zu 25 Prozent oder mehr am deutschen Unternehmen beteiligt ist.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennt die deutsche Finanzverwaltung steuerrechtlich solche Finanzierungen. Für den inländischen Darlehensnehmer steht daher also insbesondere die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für konzerninterne Darlehen auf dem Spiel.

Abzug von Zinsaufwendungen

Liegt eine Finanzierung durch ein ausländisches verbundenes Unternehmen vor, muss das deutsche Unternehmen nach dem AStG glaubhaft machen, dass es die Finanzierung tatsächlich wirtschaftlich benötigt und für seinen Unternehmenszweck verwendet (Paragraph 1 Abs. 3d Nr. 1). Zudem muss es darlegen, dass es die Zins- und Tilgungsleistungen auch tatsächlich erbringen kann.

Ist das nicht der Fall, sind die Zinsaufwendungen des deutschen Unternehmens ganz oder teilweise nicht als steuermindernde Betriebsausgabe abziehbar. Die Voraussetzungen für die Angemessenheit der Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach ist zum Beispiel anhand von Planungsrechnungen und Prognosen darzustellen.

Die Finanzverwaltung versagt den Abzug von Zinsaufwendungen auch dann, wenn der Zinssatz, den das deutsche Unternehmen an das ausländische verbundene Unternehmen zahlt, nicht fremdüblich oder zu hoch ist. Ein aus deutscher Sicht schädlicher, nicht fremdüblicher Zinssatz liegt vor, wenn er über dem Zinssatz liegt, den ein vergleichbarer fremder Dritter verlangen würde. In der Praxis lässt sich die Höhe des angemessenen Zinssatzes anhand externer Ratings nachweisen.

Beispiel

Die A-GmbH, ein Maschinenbauunternehmen in Deutschland, nimmt 20 Millionen Euro Darlehen bei der Konzernschwester B-BVBA in Belgien auf. Zehn Millionen Euro verwendet die A-GmbH nachweislich für eine Akquisition, mit fünf Millionen Euro finanziert sie eine Gewinnausschüttung und weitere fünf Millionen legt sie ohne konkrete Verwendungsabsicht in den Konzerncashpool ein. Der Zinssatz von sechs Prozent ist als fremdüblich zu unterstellen, auch die Schuldentragfähigkeit, also die Zinsen und Tilgungen, kann die A-GmbH ist gegeben.

Beurteilung des Beispiels

Der wirtschaftliche Bedarf und die Verwendung des Kapitals hängen regelmäßig miteinander zusammen. Sowohl die Akquisition als auch die Finanzierung der Gewinnausschüttung sind mit dem Unternehmenszweck grundsätzlich vereinbar und damit eine zulässige Mittelverwendung. Schwierigkeiten kann es bezüglich der Anlage der restlichen fünf Millionen Euro im Cashpool geben. Denn das ist nicht mit dem Kerngeschäft der A-GmbH vereinbar. Der anteilig auf fünf Millionen Euro entfallende Zinsaufwand der A-GmbH könnte gefährdet sein. Möglicherweise lässt sich ein Teil der Cashpool-Einlage als fremdübliche Liquiditätsreserve oder als Kapitalpuffer sehen. Das hängt dann jedoch vom konkreten Einzelfall ab.

Vergütungen für Finanzierungsgesellschaften

Finanzierungsgesellschaften sind Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe, deren Tätigkeit darin besteht, Finanzierungen wie Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen dieser Gruppe zu vermitteln, weiterzuleiten und zu steuern. Per Gesetz handelt es sich in diesen Fällen um Dienstleistungen eines Routineunternehmens, die in der Regel lediglich eine Vergütung auf Basis der Kostenaufschlagsmethode rechtfertigen. Eine höhere Vergütung könnte unter Umständen nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Finanzierungsgesellschaft nachweisen kann, dass sie tatsächlich ein besonders hohes Risiko bei einer Finanzierung trägt.

Das lässt sich in der Praxis unter Umständen anhand einer Funktions- und Risikoanalyse der Gesellschaft nachweisen.

Beispiel

F-BV (Luxemburg) nimmt bei verschiedenen externen Banken Darlehen auf und leitet diese weiter an Konzerngesellschaften in der EU, insbesondere auch in Deutschland. Die D-AG (Deutschland) ist die oberste Konzernholding für die in- und ausländischen Beteiligungen und gewährt für alle Darlehen eine Bürgschaft. Sie stellt die F-BV intern von allen Ansprüchen der Darlehensgeber frei. Die F-BV schlägt bei der Darlehensvergabe an die Konzerngesellschaften noch zwei Prozent auf ihren Refinanzierungszinssatz auf.

Beurteilung des Beispiels

Die F-BV ist als risikoarme Durchleitungsgesellschaft anzusehen, da die D-AG im Ergebnis alle Risiken übernimmt. Daher hat die F-BV lediglich Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der direkt zurechenbaren Betriebskosten, wie etwa den Personaleinsatz, samt eines fremdüblichen Gewinnaufschlags. Der prozentuale Aufschlag auf den Refinanzierungszinssatz ist hier nicht angemessen.

Anwendungsregelungen und Ausblick

Die neuen, verschärften Vorschriften gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Beim Abzug von Zinsaufwendungen genießen grenzüberschreitende Finanzierungen Bestandschutz, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart, tatsächlich vor dem 1. Januar 2024 begonnen und bis zum 31. Dezember 2024 nicht (wesentlich) geändert wurden. Allerdings gilt der Bestandsschutz dann lediglich für Finanzierungsaufwand des Jahres 2024.

„Es ist damit zu rechnen, dass grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen rücken“, sagt Julius Behr. Und weiter: „Um Zinsaufwendungen als steuermindernde Betriebsausgabe abziehen zu können, sollten Unternehmen entsprechende Dokumentationen erstellen und bei Abschluss neuer Finanzierungsbeziehungen die neuen Regelungen berücksichtigen“, erklärt Steuerberater Behr. Ab 2025 gelten dann auch für Altdarlehen die neuen Regelungen. „Das bedeutet, dass ab 2025 auch konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen in Altfällen an die neuen Regelungen anzupassen sind“, weiß Julius Behr.

Das Schreiben der Finanzverwaltung finden Sie hier: Bundesfinanzministerium – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024


Ansprechpartner

Julius Behr
Steuerberater in Würzburg, Marktheidenfeld
Tel.: +49 931-352 87 0

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