Was es beim Abberufen von Gesellschaftern zu beachten gibt
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Was es beim Abberufen von Gesellschaftern zu beachten gibt

Ärger kommt in den besten Familien vor – und auch in Unternehmen. Wann Gesellschafter ausgeschlossen werden können und was es dabei zu beachten gibt, erklären die Ecovis-Experten.

Verlässt ein Gesellschafter das Unternehmen, führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fort – sofern nicht anders beantragt. Vor dem MoPEG (Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts) konnte der Fortgang eines Gesellschafters die Auflösung der Personengesellschaft zur Folge haben. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um ein Familienunternehmen handelt oder nicht: „Vom Grundsatz her gelten bei allen Personengesellschaften nun die gleichen Regelungen – sowohl beim freiwilligen Ausscheiden als auch bei einem Ausschluss“, sagt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Regensburg.

Ausschluss: Nur mit wichtigem Grund

Weil Eigentumsrechte betroffen sind, ist der Ausschluss eines Gesellschafters gegen seinen Willen an enge Vorgaben geknüpft. Grundsätzlich gilt, dass der Ausschluss immer dem Ziel dienen soll, den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern. In der Praxis kann das verschiedene wichtige Gründe haben, berichtet Schinhärl: „Das muss nicht immer ein Familienzwist sein.“ Der Ausschluss eines Gesellschafters kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn dieser in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Dann ist es im Interesse der Gesellschaft, dass Gläubiger oder Insolvenzverwalter nicht plötzlich die Geschicke des eigenen Betriebs mitbestimmen.

Auch für den Todesfall eines Gesellschafters sollte es vertragliche Regelungen geben. „Schließlich sind nicht alle Erben automatisch geeignet, die unternehmerische Rolle des Erblassers zu übernehmen“, weiß Schinhärl. „Und sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften wird es dann äußerst schwierig, ungeeignete Erben aus der Gesellschaft auszuschließen.“

Die Abfindung rechtzeitig klären

Mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft verliert der scheidende Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dafür ist er angemessen zu entschädigen. Deshalb sollte bereits bei der Vertragsgestaltung das Thema Abfindung eine Rolle spielen. „Klären Sie im Vorfeld, wie Geschäftsanteile künftig zu bewerten sind“, rät Schinhärl. Je nach Geschäftstätigkeit ist es sinnvoll, hier unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung zu bringen, um zu einem passenden Ergebnis zu kommen. „Das ist bei einer Gesellschaft, die lediglich der familiären Vermögensverwaltung dient, naturgemäß anders als etwa bei einem produzierenden Betrieb, der über viele Anlagen verfügt.“ Es gilt also wie immer: Wie genau der Vertrag gestaltet sein sollte, hängt immer von der jeweiligen Situation des Unternehmens ab.

Den Abschlag im Vorfeld zu regeln, lohnt sich auch für den Fall des freiwilligen Ausscheidens von Gesellschaftern. Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Busching in Hamburg führt aus: „Nicht nur über die Höhe sollten die Gesellschafter Einigkeit erzielen, sondern auch über Zahlungszeitpunkt und eventuelle Verzinsung.“ Das ist gerade mit Blick auf die Steuer auch im Interesse des scheidenden Gesellschafters. Busching ergänzt: „Schließlich müssen diejenigen, die eine Abfindung erhalten, diese zum persönlichen Steuersatz versteuern. Mit einer auf die eigenen Verhältnisse abgestimmten Zahlungsweise lassen sich die Steuern optimieren.“

Gleiches gilt für die Abberufung eines Geschäftsführers, der keine Gesellschaftsanteile besitzt. „Auch hier sollten Abfindungen oder die Vergütung der Restlaufzeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden, um juristische Auseinandersetzungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden“, stellt Busching klar und rät: „Spielen Sie bereits bei Gründung der Gesellschaft alle Szenarien durch. Denn im Vorfeld lassen sich die Dinge oftmals friedlicher regeln.“

Die Steuern im Blick behalten

„Aus steuerrechtlicher Perspektive ist der Ausschluss eines Gesellschafters leider nur bedingt vorzubereiten“, sagt Fachanwalt Busching. Erhebliche Auswirkungen aber hat das Ausscheiden dennoch – für das Unternehmen genauso wie für den ausscheidenden Gesellschafter. Denn mit seinem Fortgang kommt es zu einer Entnahme von Betriebsvermögen. Busching führt aus: „Da Gesellschaftsanteile nicht über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden, führt das dann folglich zu einer Wertberichtigung des Unternehmens.“ Wenn der Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen, angefochten wird – was nicht selten vorkommt –, hat das Unternehmen die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden. „So lassen sich die entstehenden Ausgaben über einen längeren Zeitraum mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens strecken.“

Bei Personengesellschaften hat das wiederum direkte Auswirkungen auf die Gesellschafter, die Geschäftseinnahmen über ihre eigene Einkommensteuer versteuern. „Wichtig ist es deshalb immer, den Gesellschaftsvertrag regelmäßig an die aktuellen Lebensumstände der Gesellschafter anzupassen, um auch für solche Unwägbarkeiten gerüstet zu sein.“ Ob aus steuerlicher oder aus juristischer Perspektive – die Experten von Ecovis sind sich einig: „Holen Sie sich in diesen Fällen immer einen Spezialisten mit an Bord.“

Ansprechpartner

Thomas Schinhärl
Thomas Schinhärl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Regensburg
Tel.: +49 941-7 99 69 80
Michael Busching
Michael Busching
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht in
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