Welche Vorteile das Investitionssofortprogramm Ärzten bietet
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Welche Vorteile das Investitionssofortprogramm Ärzten bietet

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem „Investitions-Booster“ zugestimmt. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm will die Regierung den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und das Wirtschaftswachstum durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und Steuersenkungen für Unternehmen ankurbeln.

Gute Nachricht für niedergelassene Ärzte: Auch sie können von den geplanten Steuererleichterungen der Regierung profitieren. Eine zentrale Maßnahme wird die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein. Ärzte könnten dann für Investitionen, die sie nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 tätigen, eine degressive AfA in Höhe von bis zu 30 Prozent pro Jahr geltend machen. „Das soll insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition zu einer deutlichen Steuerentlastung und damit zu mehr Liquidität führen“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.

In Kombination mit weiteren steuerrechtlichen Entlastungsmöglichkeiten, etwa dem Investitionsabzugsbetrag (IAB), ergeben sich aus dem Gesetzesvorhaben ernstzunehmende Investitionsanreize. „Ärzte, die sich beispielsweise mit dem Gedanken tragen, in ihre veraltete Praxisausstattung zu investieren, haben jetzt die Chance, Nägel mit Köpfen zu machen – und das zu steuerlich attraktiven Konditionen“, sagt Günther.

Wie der IAB funktioniert

Ärzte können schon länger für die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Das geht dann, wenn sie das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Praxis ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen. „Der Investitionsabzugsbetrag lässt sich allerdings nur für kleine Praxiseinheiten in Anspruch nehmen, deren Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, 200.000 Euro nicht überschreitet“, erklärt Günther.

Ist der Arzt zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Arzt steuerfreie Umsätze ausführt, wie das bei Heilbehandlungen der Fall ist, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Wie sich die degressive AfA nutzen lässt

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde eigentlich mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 zeitlich befristet eingeführt. Mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, war sie wieder ermöglicht. Nun wird sie erneut eingeführt, um durch die verbesserten Abschreibungsbedingungen die Rentabilität von Investitionen zu erhöhen und die Liquidität der Unternehmen gerade in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken zu können.

Die degressive AfA kann nach Zustimmung des Bundesrats auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden, anstelle der linearen Abschreibung wieder in Anspruch genommen werden. Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Mit der neuen degressiven AfA sollen aber nun bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten – die möglicherweise durch den IAB verringert sind – mit dem Gewinn verrechnet werden können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können.

„Nach dem zeitlich begrenzten ,Investitions- Booster‘ ist ab dem 1. Januar 2028 eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032 vorgesehen. Diese Maßnahme soll für breit wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige Planungssicherheit hinsichtlich der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen sorgen“, sagt Günther und schränkt ein: „Davon profitieren aber in erster Linie lediglich Kapitalgesellschaften wie die MVZ-GmbH.“

Ansprechpartner

Theresa Günther
Theresa Günther
Steuerberaterin in München
Tel.: +49 89 5898-2720

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