Wichtige Handlungsempfehlungen für 2025: Was Unternehmen jetzt wissen sollten
Zum Jahreswechsel treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die für Unternehmerinnen und Unternehmer relevant sind. Unsere Ecovis-Expertinnen und -Experten geben einen Überblick über die zentralen Neuerungen sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen.
Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung)
Ab dem 01. Januar 2025 wird ein neuer Rechnungsbegriff eingeführt: Die (neue) elektronische Rechnung (E-Rechnung). Eine E-Rechnung muss in einem besonderen strukturierten Format gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere der „XStandard“ oder das „ZUGFeRD“-Format ab Version 2.0.1 (ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). PDF-Rechnungen sind nicht mehr als elektronische Rechnung anerkannt.
Verbunden mit der E-Rechnung treffen den Unternehmer folgende Pflichten: Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland für „B2B“-Umsätze, also Geschäfte zwischen Unternehmen, E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können. Auch die Ausstellung von E-Rechnung ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 Pflicht. Jedoch bestehen für die Rechnungserstellung Übergangsregelungen, welche die Einführung erleichtern. So sind beispielsweise bis einschließlich 2026 Papier- & PDF-Rechnungen noch zulässig, für Unternehmen mit maximal 800.000 Euro Jahresumsatz sogar bis einschließlich 2027. Darüber hinaus sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto, Fahrscheine und Rechnungen von Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG oder für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
„Überprüfen Sie frühzeitig Ihre Abrechnungsprozesse und stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware den gesetzlichen Anforderungen entspricht“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Benjamin Schuster aus Dresden. „Unternehmen, die nicht auf die elektronische Rechnungsstellung vorbereitet sind, riskieren den Verlust des Vorsteuerabzugs.“
Handlungsempfehlungen in der Einkommensteuer
Im Rahmen der Einkommensteuer können Unternehmen von alten und neuen künftig mehreren Erleichterungen profitieren:
„Erhöhung“ der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Grenze) durch geschickte Kombination von Abschreibungsvorschriften: Durch die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können kleine Unternehmen wieder Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.600 Euro sofort abschreiben. Außerdem liegt die Sonderabschreibung für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 mittlerweile bei 40 % der Investitionskosten.
„Nutzen Sie den Dezember, um notwendige Investitionen vorzuziehen und die Gewinnschwelle für den IAB zu unterschreiten. Prüfen Sie zudem, ob Sie Gewinne gezielt thesaurieren können, um von niedrigeren Steuersätzen zu profitieren“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.
Körperschaftsteuer: Optionen und Optimierungen
Seit 2024 können auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Körperschaftsteueroption wählen. Neu gegründete Unternehmen können somit direkt ab ihrer Gründung optieren. Zudem gelten Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet, wenn die Gesellschafter diese tatsächlich entnommen haben.
„Unternehmen sollten ihre Gesellschaftsverträge prüfen und Anpassungen vornehmen, um die neuen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Die Option müssen sie spätestens bis Ende November des Vorjahres beantragen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg aus Halle.
Erweiterte Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen
Ab 2025 treten strengere Vorschriften bei Außenprüfungen in Kraft. Unternehmer müssen künftig auch ungeprüfte Steuerarten und Folgezeiträume berichtigen, wenn die Prüfer relevante Änderungen feststellen.
„Stellen Sie sicher, dass Ihre Steuerunterlagen vollständig und revisionssicher digitalisiert sind. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater kann hier entscheidend sein, um Fehler und Sanktionen zu vermeiden“, rät Christopher Gampert, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth.
Praktische Tipps für Holding-Strukturen
Für Ausschüttungen im Rahmen von Holding-Strukturen gibt es Anforderungen. Gewinne aus unterjährigen Anteilserwerben können gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft (Holding) an der Tochtergesellschaft nicht zu Jahresbeginn bestand.
„Planen Sie Ausschüttungen strategisch und verschieben Sie diese bei Bedarf ins Folgejahr, um steuerliche Nachteile zu vermeiden“, empfiehlt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl in Regensburg.
Fazit: Was sollten Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt tun?
Das Jahr 2025 bringt eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen mit sich, die sowohl Herausforderungen als auch Chancen bieten. Eine sorgfältige Vorbereitung und die frühzeitige Anpassung der Unternehmensstrategie ist daher entscheidend.
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