Wichtiger Versicherungsschutz für Ärzte: Die besten Versicherungen für Ihre Praxis und Absicherung
Ärztinnen und Ärzte brauchen – wie andere Unternehmer auch – einen passenden Versicherungsschutz. Und sie sollten regelmäßig prüfen, ob er noch zur Praxis passt. Welche Versicherungen Sie haben sollten.
Berufshaftpflichtversicherung
Patientinnen und Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend groß ist Ihre Verantwortung als Heilberufler für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann jedoch im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal nicht richtig entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell sowie juristisch. Und: Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Für wen sich die Versicherung eignet
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz für alle Mediziner vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Für Vertragsärzte gibt es darüber hinaus auch eine entsprechende Vorschrift im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, etwa bei Renteneintritt, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben. Das können beispielsweise Risiken aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder aus Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis sein. Da es über die Privathaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gibt, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Wen und was die Berufshaftpflichtversicherung versichert
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis oder Tätigkeit entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht. Das heißt dann „Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“. Unberechtigte Ansprüche lassen sich hierüber abwehren – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz eines niedergelassenen Arztes fallen alle
- Praxisinhaberinnen und -inhaber,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte und
- sonstige Erfüllungsgehilfen. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten oder Ferienjobber.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Absicherung von Ansprüchen Dritter und gilt für
- Personenschäden,
- Sachschäden und
- Vermögensschäden.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadenfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die
- Sie selbst erleiden,
- Sie vorsätzlich herbeiführen,
- nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
- nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Sollten Sie spezielle Behandlungen anbieten, ist der Versicherungsschutz zu prüfen.
Wo die Versicherung gilt
Ihre Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für Ihre Praxis zu wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken, etwa bei Hausbesuchen.
Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter drei Millionen Euro liegen, wobei fünf Millionen Euro oder mehr empfehlenswert sind – immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen.
Kommt es zu einem Schadenfall, sind Zahlungen der Versicherung vorgesehen für Kosten
- zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und
- zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Praxisinhaltsversicherung
Für die nötige technische Ausstattung einer Arztpraxis sind vergleichsweise hohe Investitionen nötig. Entsprechend wichtig ist es, dass die medizinische Technik auch zum Einsatz kommt und funktioniert. Schadenfälle können schnell zum Stillstand des Betriebsablaufs führen. Es ist also wichtig, dass Sie für einen möglichst umfangreichen Schutz sorgen, damit die abgesicherte Schnittmenge versicherter Schadenereignisse so groß wie möglich ist. So ist sichergestellt, dass eine nötige Reparatur oder eine Neuanschaffung auch gedeckt ist und nicht die Liquidität Ihrer Praxis belastet. Nur funktionierende Technik steigert den Umsatz. Ein umfangreicher Schutz ist mit der Kombination aus Inhalts- und Elektronikversicherung darstellbar.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisinhaltsversicherung gilt für alle Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die über kaufmännische und medizinische Betriebseinrichtung, Vorräte und Werkzeuge verfügen.
Versichert ist die gesamte Büro- und Praxisausstattung, beispielsweise Computer, Behandlungsgeräte, Vorräte oder Medikamente.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Die Praxisinhaltsversicherung sollten Sie als Basis des Sachversicherungsschutzes Ihrer Praxis ansehen. Mit ihr sind viele Gefahren und Schäden versichert.
- Feuer, inklusive der dadurch entstandenen Verrußungsschäden;
- Leitungswasser- und Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser;
- Sturm/Hagel, besonders das Eindringen von Regen aufgrund sturmverursachter Gebäudeschäden;
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Ersatz des Diebesguts und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus;
- Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen: Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche (nur bei expliziter Vereinbarung gegen zusätzlichen Beitrag).
Den Versicherungsschutz können Sie über eine Elektronikdeckung um weitere Leistungen ergänzen, beispielsweise
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Wasser aller Art, Feuchtigkeit.
Mitversichert sind die fest installierten Datenträger, etwa Festplatten. Je nach Anbieter und Tarif ist diese sinnvolle Erweiterung als Einschluss der Inhaltsversicherung mittels eines eigenständigen, zusätzlichen Vertrags absicherbar. Da die Gefahren der Inhaltsversicherung grundsätzlich auch Teil der Deckung einer eigenständigen Elektronikversicherung sind, wäre dann gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Versicherungssummen aufeinander abzustimmen sind.
Nicht versichert in der Praxisinhaltsversicherung sind:
- Schäden durch Krieg, Kernenergie, innere Unruhen;
- Sengschäden, Überspannungsschäden (in der Feuerversicherung);
- Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung);
- Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und durch Sprinklerleckage (in der Leitungswasserversicherung);
- Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (in der Sturmversicherung).
Grundsätzlich sind diese Ausschlüsse jedoch – je nach Anbieter – auch versicherbar.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.
Die Versicherung zahlt im Schadenfall
- den Ersatz von versicherten Sachen, von der Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden;
- die Aufräum- und Abbruchkosten der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert:
- die Bewegungs- und Schutzkosten. Sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, zum Beispiel zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.
Praxisausfallversicherung
Können Sie den Betrieb Ihrer Praxis aufgrund eines Sachschadens, wie Feuer oder Leitungswasser, oder durch Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten, liegt der Geschäftsbetrieb im schlimmsten Fall gänzlich brach. Die Folgen für Ihren Betrieb sind erhebliche finanzielle Auswirkungen durch Gewinnverlust, da Sie Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie Löhne und Gehälter weiter bezahlen müssen. Auch die Abwanderung von Patientinnen und Patienten und Wettbewerbsnachteile können die Folge sein.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisausfallversicherung richtet sich an Ärzte und Heilberufler aller Fachrichtungen.
Versichert ist die Kapitalentschädigung zur Verwendung zum Beispiel für
- Gewinnminderung,
- nicht erwirtschaftete Gewinne,
- fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten,
- Löhne und Gehälter,
- Miete oder Pacht, auch für möglicherweise nötige Ausweichräumlichkeiten.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Versicherungsschutz lässt sich den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebs anpassen. Versichert sind Betriebs- und Praxisausfall aufgrund von Schäden an versicherten Sachen durch:
- Krankheit oder Unfall des Inhabers,
- angeordnete Quarantäne,
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
- Einbruchdiebstahl inklusive Vandalismus und Raub,
- Leitungswasser,
- Sturm und Hagel
beschädigt oder zerstört, können Sie keinen Umsatz mehr erzielen.
Grundsätzlich sind Schäden durch diese Ursachen nicht versichert:
- Vorsatz,
- Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
- Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Versicherungssumme für die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sollte der Summe Ihrer jährlichen laufenden Kosten plus dem zu erwartenden Gewinn entsprechen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters sein.
Der durch den Betriebs- oder Praxisausfall nicht erwirtschaftete Kosten- und Gewinnblock wird in der Regel für bis zu zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens ersetzt, also der „Haftzeit“. Je nach Tarif können Sie mitunter auch eine längere Haftzeit vereinbaren.
Warum Ihre Krankenversicherung nicht ausreicht
Sollten Sie erkranken und arbeitsunfähig sein, reicht Ihre Krankenversicherung nicht aus. Ihr Krankentagegeld dient als Einkommensersatz bei Krankheit und nur für Ihren Privatbereich. Das Krankentagegeld bekommen Sie auch maximal in der Höhe ausgezahlt, in der Sie nachweislich persönliches Einkommen aus Ihrem Betrieb erhielten. Ihre betrieblichen Fixkosten können Sie daher also unmöglich davon bezahlen, egal, wie hoch Sie es vereinbart haben. Die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ist daher eine unverzichtbare Stütze zur Stabilisierung Ihres Geschäftsbetriebs.