Wie wirkt sich der Brexit auf bestehende europäische Marken und schwebende Anmeldeverfahren aus?
© jannoon028 - stock.adobe.com

Wie wirkt sich der Brexit auf bestehende europäische Marken und schwebende Anmeldeverfahren aus?

2 min.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 ergeben sich auch für EU-Marken rechtliche Konsequenzen.

Mit Ablauf der Übergangsfrist entfällt für Großbritannien die Schutzwirkung von EU-Marken. Stattdessen erstellt das Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs (UKIPO) „geklonte“ Kopien von eingetragenen EU-Marken und internationalen Registrierungen, in denen die EU benannt ist, im Markenregister des UKIPO. Dieser Klonprozess ist auf Marken beschränkt, die vor dem 1. Januar 2021 eingetragen wurden. Im Ergebnis entsteht neben der weiter bestehenden, auf das verbliebene Gebiet der EU beschränkten EU-Marke eine nationale Marke für das Vereinigte Königreich. Die Priorität der EU-Marke wird übernommen, das heißt für die Schutzwirkung ist das Anmeldedatum der EU-Marke relevant. Damit entstehen für die Vergangenheit keine zeitlichen Schutzlücken.

Die Eintragungen der Klonmarken in das britische Register erfolgen kostenfrei.

Jedoch bekommen Markeninhaber und/oder -vertreter, jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen, keine Information über die Eintragung in das britische Markenregister. Sie erhalten über die Eintragung auch keine Markenurkunde. Daher empfiehlt es sich für Inhaber von EU-Marken, die vor dem 01.01.2021 registriert worden sind, sich durch Einsicht in das britische Markenregister von der ordnungsgemäßen Übernahme der Marke zu überzeugen.

Das UKIPO informiert über anstehende Verlängerungen der Klonmarken ebenso wie bei originären britischen Marken. Hier ist zu überprüfen, ob die Registerangaben, insbesondere die postalischen Anschriften von Markeninhabern oder -vertretern, noch aktuell sind. Diese sind entweder zu korrigieren oder es ist gegebenenfalls durch interne Fristüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass zu gegebener Zeit nicht nur die EU-Marke, sondern auch die britische Marke verlängert wird. Wer für Großbritannien keinen Markenschutz benötigt, muss nichts weiter unternehmen. Die Marke wird bei Nichtverlängerung gelöscht.

Für Anmeldungen, die am 01. Januar 2021 anhängig waren, haben die Anmelder neun Monate – bis zum 30. September 2021 – Zeit, um die Eintragung von Marken beim UKIPO zusätzlich zu beantragen und damit das frühere Anmeldedatum der anhängigen EU-Marke beizubehalten. Nach Ablauf dieser Frist sind Markenanmeldungen separat sowohl beim EUIPO als auch beim UKIPO einzureichen, um den Schutz in beiden Rechtsordnungen sicherzustellen.

Ein Foto von Harald Schleicher können Sie hier herunterladen:

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden