Zuschlag zur Krankenversicherung für Rentenbezieher im EU-Ausland: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden
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Zuschlag zur Krankenversicherung für Rentenbezieher im EU-Ausland: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden

Kann die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschlag für die Krankenversicherung im Ausland ablehnen, wenn der Rentenbezieher im europäischen Ausland krankenversichert ist? Diese Frage hat das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Dessen Entscheidung kann gravierende Folgen für Rentnerinnen und Rentner haben, die im Ausland krankenversichert sind. Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub fasst den Stand der Dinge zusammen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 22. Juli 2025 die Frage vorgelegt, ob es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einem Rentenbezieher den Krankenversicherungszuschlag zur Rente verweigert. Das betrifft insbesondere die niederländische Krankenversicherung, die Beiträge nicht anhand der Rentenhöhe, sondern nach einer Kopfpauschale berechnet.

Hintergrund

Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland eine gesetzliche Rente beziehen und freiwillig oder privat krankenversichert sind, erhalten in der Regel einen Zuschuss zur Deckung ihrer Krankenversicherungskosten. Bei pflichtversicherten Rentnern wird der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente je zur Hälfte vom Rentner und von der Rentenversicherung getragen und direkt von der Rente abgezogen.

Der Fall

Im vorliegenden Fall bezog ein Rentner mit Wohnsitz in den Niederlanden neben der Rente aus den Niederlanden auch eine deutsche Rente. Es bestand Versicherungspflicht in der niederländischen Krankenversicherung. Diese berechnet die Beiträge zur Krankenversicherung für bestimmte Komponenten jedoch nicht anhand der Rentenhöhe, sondern sie erhebt eine „Kopfpauschale“. Die DRV nahm das zum Anlass, den Beitragszuschuss abzulehnen. Sie begründete dies damit, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Niederlande besteht. Ein Zuschlag wurde nur zum Teil – zu den einkommensabhängigen Beiträgen für die niederländische Krankenversicherung – gewährt.

Nun ist durch das höchste europäische Gericht zu klären, ob die deutsche Praxis in Einklang mit EU-Recht steht. Falls der EuGH entscheidet, dass die deutsche Praxis gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, könnte dies weitreichende Folgen für Rentner in allen EU-Ländern haben.

Das sollten betroffene Rentenbezieher beachten

„Rentnerinnen und Rentner, die von dieser Regelung betroffen sind und bei denen der Zuschuss zur Krankenversicherung abgelehnt wurde, sollten gegen die Ablehnung vorgehen und auf das Verfahren beim EuGH verweisen. Auf jeden Fall sollten sie in solchen Fällen immer einen Zuschuss beantragen“, rät Tanja Eigner.

Ansprechpartner

Tanja Eigner
Tanja Eigner
qualifizierte Person Rentenberatung, Sozialversicherungsfachangestellte in München, Bad Kohlgrub
Tel.: +49 89 5898-2720

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