Wie sich das BAG-Urteil zum Urlaubsanspruch während unbezahlter Freistellung möglicherweise auf Zeitwertkontenmodelle auswirkt

Wie sich das BAG-Urteil zum Urlaubsanspruch während unbezahlter Freistellung möglicherweise auf Zeitwertkontenmodelle auswirkt

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Wer während eines Sabbaticals nicht arbeitet, erwirbt auch keinen Urlaubsanspruch – auf diesen sehr vereinfachten Nenner ließe sich das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringen. Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther in Nürnberg erläutert, wie sich das Urteil auf das Entstehen von Urlaubsansprüchen innerhalb von Zeitwertkontenmodellen auswirkt.

Mit seinem Urteil vom 19.3.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung im Hinblick auf das Entstehen von Urlaubsansprüchen während einer vereinbarten bezahlten Freistellung geändert. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten und bezahlten Freistellung von einem Jahr, beispielsweise in Form eines Sabbaticals, gesetzliche Urlaubsansprüche erwirbt.

Frühere Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts

Noch 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht für das Entstehen eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs lediglich vorausgesetzt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Daraus leitete es ab, dass auch während einer langanhaltenden Erkrankung gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen.

Von dieser Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist das Bundesarbeitsgericht nun abgerückt, allerdings mit einer anderen Begründung: Zunächst wiesen die Bundesarbeitsrichter darauf hin, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen von einer sechs-Tage-Woche ausgeht und somit vier Wochen beträgt. Arbeitet jemand durchschnittlich an weniger als sechs Tagen pro Woche, dann hat er weniger Urlaubsanspruch:

  • Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise nur an drei Tagen pro Woche, so stehen ihm bei vier Wochen gesetzlichem Urlaub nur zwölf Urlaubstage zu.
  • Bei einem Arbeitstag pro Woche wären es vier Tage gesetzlicher Urlaub.

„Und nun das Entscheidende“, sagt Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther, „bei null Arbeitstagen pro Woche ergibt das eben null Urlaubstage.“

 Befindet sich ein Arbeitnehmer während eines ganzen Jahres ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, dann ist nach Auffassung des BAG grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer während dieser Zeit ihre Hauptleistungspflichten durch den vereinbarten Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. „Ist ein Arbeitnehmer also während eines ganzen Kalenderjahrs durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub, dann steht ihm kein Erholungsurlaub zu, weil er nicht arbeitet“, erläutert Walther das BAG-Urteil. Erfolgt die unbezahlte Freistellung im Kalenderjahr nur phasenweise, entsteht demzufolge nur ein anteiliger Urlaubsanspruch.

 BAG-Urteil übertragbar auf Zeitwertkonten?

Lässt sich diese Entscheidung auf Freistellungsphasen im Rahmen von Zeitwertkonten übertragen? „In gewisser Weise schon“, sagt Ecovis-Experte Walther. Denn auch hier besteht das Arbeitsverhältnis fort. Folglich entstehen Urlaubsansprüche. Allerdings arbeitet der Mitarbeiter in dieser Phase nicht. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß den Vorgaben des BAG-Urteils ‚null‘ und zwar an ‚null‘ Arbeitstagen pro Woche. „Insofern hat er keinen Urlaubsanspruch“, so Walther.

Der Ecovis-Experte ist der Auffassung, dass bei konsequenter Anwendung der geänderten Rechtsprechung des BAG in der Freistellungsphase im Rahmen einer Zeitwertkontenvereinbarung keine Urlaubsansprüche entstehen. Er führte zu der Frage, ob während einer Freistellungsphase bei Zeitwertkontenvereinbarungen Urlaubsansprüche entstehen, im Jahr 2018 zwei Prozesse. Die erste Instanz hatte entschieden, dass in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch entsteht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hingegen kippte diese Entscheidung. Es war der Auffassung, dass auch während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen.

„Mit der jetzigen Kehrtwende des Bundesarbeitsgerichts wäre auch eine Revision gegen die damalige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg erfolgsversprechend gewesen“, so Rechtsanwalt Walther.

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