Schlussabrechnung der Corona-Beihilfen
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Schlussabrechnung der Corona-Beihilfen

Das Kapitel „Corona-Hilfen“ neigt sich dem Ende zu. Alle Unternehmen, die eine der Hilfsprogramme Soforthilfe, Überbrückungshilfe I-III, III Plus und IV, die Novemberhilfe, die Dezemberhilfe und die Neustarthilfen durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung einzureichen.

Anlässlich zur Schlussrechnung haben Dr. Ferdinand Rüchardt, Vizepräsident der Steuerberaterkammer München und Andreas Steinberger, Unternehmensberater am Standort Dingolfing einen Leitartikel zum Thema „Corona-Schlussabrechnungen“ verfasst. Neben einem allgemeinen Überblick und den Voraussetzungen der Schlussabrechnung werden darin auch einzelne Punkte, die sich bereits jetzt als besonders beachtenswert gezeigt haben, näher dargelegt.

Hier können Sie sich den Artikel der Steuerberaterkammer München herunterladen:

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung: www.bmwk.de
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