
„Freiberufler-MVZ“ ist als GmbH zulässig
Ein Vertragsarzt kann ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH gründen und dann als Vertragsarzt im MVZ tätig sein. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Hintergrund
Bisher haben Zulassungsausschüsse MVZ meist nur dann in der Rechtsform einer GmbH zugelassen, wenn es sich um Angestellten-MVZ handelte. Der Vertragsarzt musste also auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichten und sich dann in seinem eigenen MVZ anstellen lassen.
Fall
Im verhandelten Fall wollten zwei Brüder (Allgemeinarzt und Orthopädiemeister) ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH gründen. Die Mutter wollte sich ohne Geschäftsanteile am MVZ beteiligen. Geschäftsführer des MVZ sollte der Orthopädiemeister sein, der Allgemeinarzt und seine Mutter (Zahnärztin) sollten in dem MVZ als Vertragsarzt und Vertragszahnärztin arbeiten.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht führte aus, dass ein Freiberufler-MVZ grundsätzlich in der Rechtsform einer GmbH zulässig ist. Allerdings scheiterte der Antrag in diesem Fall daran, dass die vorliegende vertragliche Gestaltung sowohl für den Vertragsarzt als auch für die Vertragszahnärztin nicht mit der erforderlichen beruflichen und persönlichen Selbstständigkeit vereinbar war. Die Ausgestaltung der Dienstverträge lege vielmehr die Annahme eines Angestelltenverhältnisses nahe (Urteil vom 29.11.2017, Aktenzeichen B 6 KA 31/16 R).
Das Gericht zog zur Abgrenzung § 23a der Musterberufsordnung Ärzte (Ärztegesellschaften) heran. Vertragsärzte, die im MVZ tätig werden wollen, müssen danach Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein und auf deren Geschicke Einfluss nehmen können. Weiterhin müsse ein Arzt die Gesellschaft verantwortlich führ und die Ärzte müssen die Mehrheit der Geschäftsführer stellen. Das MVZ wurde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Praxishinweis
Zwar verliert ein Vertragsarzt durch seinen Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten einer Anstellung nicht seine Gründereigenschaft. „Dies gilt, sofern der Vertragsarzt im MVZ weiterhin ärztlich tätig und gleichzeitig auch Gesellschafter der Betreibergesellschaft ist“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München. Durch die Möglichkeit, als Freiberufler im MVZ tätig zu sein, kann der Vertragsarzt Gründer noch weiterer MVZ sein.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München