BVerfG über die Abbildung von Prominenten

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 15.03.2017 mit drei Beschlüssen (Az: 1 BvR 967/151; BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15) entschieden, dass das Fotografien von Prominenten für die Berichterstattung auf einer öffentlichen Straße grundsätzlich zulässig ist, wobei sich die Prominenten auf privatem Gelände auf einen höheren Persönlichkeitsrechtsschutz berufen können.
Der Wettermoderator Jörg Kachelmann wurde von damaligen Partnerin wegen Vergewaltigung angezeigt und musste im Jahr 2010 in Untersuchungshaft. Mangels Beweisen wurde er durch das Landgericht Mannheim am 31.05.2011  freigesprochen und wurde seither mit zahlreichen Berichterstattungen konfrontiert, woraufhin er mehrmals versucht hat, einige der Berichterstattungen (Wort oder Bild) gerichtlich zu untersagen.
So ging er auch gerichtlich gegen einen Artikel in der Bild-Zeitung vom 18.05.2011 vor, der mit drei Fotos von Kachelmann veröffentlicht wurde. Auf einem dieser Fotos war Kachelmann zusammen mit seiner Anwältin auf einer Straße vor deren Kanzlei zu sehen, die übrigen Fotos zeigten ihn im Innenhof der Kanzlei.
Gegen die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (19.12.2013 – 15 U 64/13; 18.02.2014 – 15 U 126/13), das die drei Fotos als persönlichkeitsrechtsverletzend eingestuft und die Veröffentlichung untersagt hatte, legte der Springer-Verlag in allen drei Untersagungen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.
Das BVerfG hat daraufhin eine Differenzierung vorgenommen. Für das Foto mit Kachelmann auf öffentlicher Straße hat das Gericht dem Informationsinteresse und somit der Pressefreiheit Vorrang gegeben. Der Abgebildete müsse davon ausgehen, dass er sich dort in einem öffentlichen Bereich befinde und es nicht ausgeschlossen werden könne, dort wahrgenommen zu werden. Andererseits dürfe er im Innenhof der Kanzlei darauf vertrauen, dass er in den Medien nicht abgebildet werden würde. Somit betrachtete das Gericht die Verfassungsbeschwerde als teilweise begründet. Hinsichtlich der Untersagung der Veröffentlichung von Kachelmanns Foto auf einer öffentlichen Straße sei der Beschwerdeführer in seiner Pressefreiheit verletzt.
Das BVerfG warf dem OLG Köln vor, das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Das Gericht betonte, dass bei Abbildungen von Personen stets zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen abzuwägen und dabei zu berücksichtigen sei, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde.

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