EuGH erlaubt höhere Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzung

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Auf Vorlage des polnischen Obersten Gerichtshofs entschied der EuGH am 25.01.2017 (C-367/15), dass ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, eine Wiedergutmachung verlangen kann, und zwar „durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Doppelten oder – bei schuldhafter Verletzung – des Dreifachen der angemessenen Vergütung, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des Werkes durch den Rechtsinhaber zu entrichten wäre“.

Streitgegenständlich war eine polnische Regelung, die für die unrechtmäßige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eine Entschädigung durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Doppelten oder des Dreifachen der angemessenen Vergütung vorsah.

Der EuGH sah in dieser Regelung keinen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 (2) b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Nach Ansicht der Luxemburger Richter sei im Fall einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum die bloße Zahlung der hypothetischen Vergütung keine geeignete Entschädigung für den gesamten, tatsächlich erlittenen, Schaden. Eine derartige hypothetische Vergütung könne dem Ersatz möglicher, mit der Feststellung der Verletzungshandlungen und ihrer Verursacher verbundenen Kosten, sowie die Erstattung eines möglichen immateriellen Schadens und die darauf entfallenden Zinsen, nicht genügen.

Aufgrund einer ähnlichen Rechtspraxis in Deutschland ist diese Entscheidung des EuGH auch für das deutsche Urheberrecht von großer Bedeutung.
Gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden. Nach S. 2 (Satz 2) dieser Vorschrift kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Diesen Betrag verdoppelt die deutsche Rechtsprechung, wenn der Verletzer den Urheber nicht benannt hat.

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