
Kindererziehungszeiten in Österreich können deutsche Rente erhöhen
Wer Kinder im Ausland erzieht, kann die Zeiten dafür unter Umständen auch in Deutschland anerkennen lassen und somit seine Rente steigern, wie das Bundessozialgericht entschied. Die Details dazu erklärt Tanja Eigner, Ecovis-Rentenberaterin in Bad Kohlgrub.
Der Fall: Frau lebt während Kindererziehungszeit in Österreich
Die verheiratete Frau hat drei Kinder und arbeitete ausschließlich in Deutschland. Von August 1975 bis November 1979 lebte sie mit ihrer Familie in Österreich, wo sie nicht erwerbstätig war, sondern sich ausschließlich der Kindererziehung widmete. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich nahm die Frau keine Beschäftigung mehr auf. Sie meldete ein Gewerbe an und zahlte zur Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.
Der österreichische Rentenversicherungsträger lehnte eine Rentengewährung ab, da die Frau die dortige Mindestversicherungszeit von 180 Monaten durch die anerkannten Kindererziehungszeiten nicht erreichte. Die deutsche Rentenversicherung lehnte die vollständige Anerkennung der Kindererziehungszeiten mit der Begründung ab, dass vor dem Beginn der Erziehungszeit von Kind zwei und drei der Bezug zur deutschen Arbeitswelt fehle. Dagegen klagte die Frau.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat dem widersprochen und die Deutsche Rentenversicherung verurteilt, die Zeiten der Kindererziehung in Österreich auf die deutsche Rente anzurechnen. Der Grund: Die Klägerin war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und zahlte nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge. Obwohl Österreich die Zeiten anerkennt, wurde die Mindestversicherungszeit dort nicht erreicht, sodass kein Anspruch auf eine österreichische Rente besteht. Würden die Kindererziehungszeiten auch in Deutschland nicht berücksichtigt, würde die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 27.03.2025, AZ B 5 R 16/23 R).
Handlungsempfehlung: Legen Sie Einspruch ein
„Wir raten, in ähnlichen Fällen Widerspruch gegen die Entscheidung zu erheben oder einen Antrag auf Überprüfung beim Rententräger zu stellen“, sagt Tanja Eigner. Für die Erziehung eines Kindes werden bis zu drei Jahre als Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt. Aktuell kann ein Jahr Kindererziehungszeit die monatliche Rente um etwa 39,32 Euro erhöhen, was sich bei drei Jahren auf etwa 117 Euro monatlich summiert.