Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Entzug der Approbation
Im vorliegenden Fall war gegen einen Apotheker wegen der Verkürzung von Steuern in einer Höhe von insgesamt knapp 92.000,00 EUR ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen i. H. v. jeweils 400,00 EUR, in Summe 120.000,00 EUR, verhängt worden.