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Wer eine Nutzungsentschädigung für Ausgleichsflächen erhalten will, muss im Vertrag eine Laufzeit vereinbaren. Sonst hat man beim Finanzamt schlechte Karten.
Eine Nutzungsentschädigung lässt sich nicht auf mehrere Jahre verteilen, wenn im Vertrag keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde.
Wie das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken als Ausgleichsfläche für den Naturschutz zu versteuern ist, das beschäftigte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 2/16).