Aufmaß am Leistungsobjekt vornehmen: Bei Aufmaß an Plänen drohen finanzielle Verluste
Auftragnehmer müssen ihre Bauleistungen prüfbar abrechnen. Nur dann bekommen sie ihren Werklohn. Sie müssen daher die in Rechnung gestellten Bauleistungen nach Zahl, Maß und Gewicht durch ein Aufmaß nachweisen und nicht anhand von Ausführungsplänen. Das hat Kammergericht Berlin entschieden. Das Urteil erklärt Alexander Ronert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.