Reinvestition ist keine Einbahnstraße mehr
Die Reinvestitionsvorschriften der Paragraphen 6b und 6c Einkommensteuergesetz finden gerade im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sehr häufig Anwendung. Über die Reinvestitionsvorschrift kann die Steuerpflicht für stille Reserven vermieden werden, indem diese steuerneutral auf entsprechende Reinvestitionsgüter übertragen werden.