Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit sind auch bei Rufbereitschaft steuerfrei
Damit Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) steuerfrei bleiben, muss keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit vorliegen. Es reicht, wenn Arbeitnehmer eine an sich grundlohnbewehrte Tätigkeit ausüben.