Keine Pflicht zur Nachrüstung von Güllebehältern
Mit drei Urteilen vom 09.12.2016 entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dass Tierhaltungsbetriebe aufgrund des Tierhaltungserlasses nicht dazu verpflichtet sind, hinsichtlich des Immissionsschutzes effektivere Abdeckungen für ihre Güllebehälter nachzurüsten.