LuF Gewinnermittlung nach §13a: Merkblatt über besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
Landwirtschaftliche Betriebe, die ihren Gewinn nach §13a Abs.7 Satz 3 EStG ermitteln, müssen ein besonderes Verzeichnis für Sondergewinne und bestimmte Wirtschaftsgüter führen. Das ist wichtig, wenn in der Zukunft ein Wirtschaftsgut verkauft werden soll. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt veröffentlich, das die Anforderungen an das Verzeichnis gut erklärt.