Dachintegrierte Photovoltaikanlage gilt doch als bewegliches Wirtschaftsgut

Dachintegrierte Photovoltaikanlage gilt doch als bewegliches Wirtschaftsgut

Die Finanzverwaltung hat jetzt bundeseinheitlich entschieden, dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen, die so genannten „Solarziegel“, ertragsteuerlich doch selbstständige, vom Gebäude losgelöste und damit bewegliche Wirtschaftsgüter sind. Die maßgebenden Stimmen der Finanzverwaltung werfen damit die bisherige Sicht, dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbständige Bestandteile des Gebäudes seien und daher der Herstellungsaufwand dafür entweder Gebäudeherstellungskosten oder Gebäudeerhaltungsaufwendungen sei, „über Bord“.

Bei der Einkommensteuer wird nicht mehr zwischen herkömmlichen Aufdachanlagen und Indachanlagen unterschieden. Der Investitionsabzugsbetrag („IAB“) nach § 7g EStG ist damit für beide Arten möglich geworden. Bei neuen PV-Anlagen oder wesentlichen Erweiterung gilt aber auch hier die Forderung der Finanzämter, dass für die Bildung des IAB zum vorherigen Bilanzstichtag eine verbindliche Bestellung der Anlage vorliegen muss.

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