Grunderwerbsteuer sofort als Aufwand abziehbar

Grunderwerbsteuer sofort als Aufwand abziehbar

Grunderwerbsteuerbelastungen können durch vielfältige Vorgänge ausgelöst werden. Neben dem Kauf von Grundstücken, bei denen weiterhin die Grunderwerbsteuer zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten führt, hat der Bundesfinanzhof nunmehr den grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand der Anteilsvereinigung anders eingestuft. Eine Anteilsvereinigung liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter alle Anteile an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei sich vereinigt. Genau gesagt reicht es aber aus, wenn dieser Gesellschafter mindestens zu 95 Prozent beteiligt ist. Dieser Besteuerung liegt der Gedanke zugrunde, dass durch die Anteilsvereinigung ein fiktiver Übergang des Grundstücks von der Gesellschaft auf den dahinterstehenden Gesellschafter erfolgt. Tritt eine Anteilsvereinigung ein, so ist auf den gesamten Grundbesitz der Gesellschaft Grunderwerbsteuer fällig. Mangels „Anschaffung“ der Grundstücke ist der Bundesfinanzhof aber der Auffassung, dass diese Steuerbelastung zu laufenden Betriebsausgaben der Gesellschaft führt und insbesondere die Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln ist. Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug der Grunderwerbsteuer nur ein schwacher Trost, wenn die Anteilsvereinigung im Vorfeld nicht erkannt wurde und durch eine entsprechende Gestaltung der Anfall der Grunderwerbsteuern in vollem Umfang hätte verhindert werden können.

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