Keine Tricks beim Schuldzinsenabzug erlaubt

Keine Tricks beim Schuldzinsenabzug erlaubt

Laufen private Aufwendungen über die betrieblichen Konten, korrigiert der Gesetzgeber das mit einer Kürzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs. Er hat dafür das Institut des Gewinnzuschlags für Überentnahmen nach Paragraph 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz geschaffen, nach dem pauschal sechs Prozent des Betrags, um den die Entnahmen des Wirtschaftsjahres den Gewinn und die Einlagen überschreiten, als Gewinnerhöhung versteuert werden müssen. Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil haben die obersten Finanzrichter einem Steuerpflichtigen hier das Handwerk gelegt. Zur Vermeidung des Gewinnzuschlags zahlte der Unternehmer jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres und nur für wenige Tage hohe Beträge auf das betriebliche Konto ein. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut kurzfristig geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.

 

Die Finanzrichter folgten aber der Auffassung des Finanzamts, dass die Einzahlungen von Geld auf das betriebliche Konto zwar stets Einlagen sind, aber die wiederholten kurzfristigen Einzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen und damit steuerlich nicht anzuerkennen sind, wenn sie allein dazu dienen sollen, die Überentnahmen zu beseitigen und damit die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zu vermeiden. Einerseits waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und andererseits sollten sie nur dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern.

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