BGH zur Nichteinholung vorherigen Rechtsrats i.S. mangelnder Compliance als Indiz zur Annahme eines Vorsatzes der Steuerhinterziehung und Auswirkungen auf die anwaltliche wie steuerberatende Tätigkeit präventiver Strafrechtsberatung
Mit Urteil vom 08. September 2011 (1 StR 38/11) hatte sich der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Vorsatzproblematik beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu befassen. Dabei hat er sich insbesondere dazu positioniert, inwieweit ein Steuerhinterziehungsvorsatz durch Irrtümer des Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden kann oder – gleichsam als Auffangtatbestand – eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht kommt.
In seinen Entscheidungsgründen hat er dabei auch Ausführungen dazu gemacht, inwieweit sich die vorherige Einholung (steuer-) rechtlichen Rates auf die Frage der Steuerhinterziehungsstrafbarkeit auswirken kann und somit erneut Aspekte der unternehmensexternen Compliance-Beratung in den Fokus gerückt.
Daher ergeben sich nach Auffassung des Verfassers insbesondere aus der Beantwortung gerade dieser Fragestellung Auswirkungen auf die anwaltliche wie steuerberatende Praxis im Sinne präventiver Strafrechtsberatung als sog. Criminal Compliance. Dies auch ungeachtet des Umstandes, dass der BGH den Ausdruck „Compliance“ als rechtlichen Fachterminus offenbar weiterhin nur selten verwenden mag.
In der Sache selbst ging es um die Hinterziehung von Umsatzsteuer auf den entgeltlichen Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die thematisierte Vorsatzproblematik lässt sich jedoch gleichsam auf beliebige inländische Konstellationen übertragen.
Im Ergebnis stellte der BGH klar, dass es für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes bedarf, sondern es genüge, dass der Täter (der Steuerpflichtige) die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Der Hinterziehungsvorsatz setze deshalb weder dem Grunde, noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des staatlichen Steueranspruchs voraus.
Dabei hatte der zuständige Senat auf Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob dem Steuerpflichtigen ein solcher – strafbarkeitsbegründender – Eventualvorsatz nachzuweisen war oder ob er sich – in demgegenüber strafbarkeitsausschließender Weise – lediglich über die fehlende Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Geschäfte täuschte, wie es die Vorinstanz jedenfalls teilweise ausgeurteilt hatte.
Der BGH ging schließlich davon aus, in dem vorliegenden Fall sprächen überwiegende Indizien dafür, dass von einer vorsätzlichen Begehungsweise der Steuerhinterziehung auszugehen ist und nicht etwa von einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder gar von einer Straflosigkeit der unterlassenen Umsatzsteuererklärungen aufgrund mangelnden Vorsatzes.
Gerade vor dem Hintergrund der vom Verfasser bereits mehrfach formulierten Überlegungen zur Sachnähe zwischen der sogenannten Criminal Compliance im Sinne präventiver Strafrechtsberatung und der Irrtumsproblematik der Strafrechtsdogmatik (insbesondere zum sogenannten vermeidbaren Verbotsirrtum des § 17 StGB), erscheint ein Aspekt der in Rede stehenden Urteilsgründe insbesondere für die (steuer)rechtliche Beratungspraxis absolut zentral:
Nach den Ausführungen des BGH ist die Nichteinholung steuerlichen bzw. rechtlichen Rates bei entsprechend sachkundigen Personen (also Berufsträgern) wesentliches Indiz für die Annahme eines bestehenden Eventualvorsatzes beim Steuerpflichtigen. Denn:
„Ob ein Angeklagter das Bestehen eines Steueranspruchs für möglich gehalten [und dabei die Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen] hat, muss vom Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden. Dabei hat das Gericht bei Kaufleuten, deren Umgang mit den in ihrem Gewerbe bestehenden Erklärungspflichten in die Würdigung einzubeziehen. Informiert sich ein Kaufmann über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten nicht, kann dies auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten hindeuten. Dasselbe gilt, wenn es ein Steuerpflichtiger unterlässt, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen.“
Dies soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes insbesondere auch bei der Wahl einer steuerlichen Gestaltung durch den rechtsunkundigen Steuerpflichtigen selbst gelten:
„Auch in Fällen, in denen ein nicht steuerlich sachkundiger Steuerpflichtiger eine von ihm für möglich gehaltene Steuerpflicht dadurch vermeiden will, dass er von der üblichen Geschäftsabwicklung abweichende Vertragskonstruktionen oder Geschäftsabläufe wählt, kann es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung sprechen, wenn er keinen zuverlässigen Rechtsrat einholt, sondern allein von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht.“
Dabei werde, so der BGH, “ […] der Frage, ob er sachkundigen Rechtsrat eingeholt hat, besondere Bedeutung zukommen“.
Nach Ansicht des Verfassers dürfte das hier thematisierte höchstrichterliche strafrechtliche Judikat nochmals unterstreichen, dass die Unwissenheit des Mandanten in Belangen steuerlicher Gestaltung ihn nur dann hinreichend sicher vor Strafe zu schützen vermag, wenn sich diese Unwissenheit auch durch die vorherige Einholung sachkundigen (Steuer-) Rechtsrates nicht beseitigen ließ.
Unterlässt er die Einholung solchen professionellen Rates jedoch vollends und verlässt sich dem entgegen auf seine laienhafte Vorstellung insbesondere zu einer nach seinem Dafürhalten „findigen“ steuerlichen Gestaltung, so wird die Steuerfahndung/Staatsanwaltschaft wie wohl auch das Strafgericht stets geneigt sein, zunächst von der strafbarkeitsbegründenden (Eventual-) Vorsätzlichkeit seines Tun bzw. Unterlassens auszugehen.
Den Mandanten gerade diese Gefahren auch ungefragt aufzuzeigen, mag dem jeweiligen Berater einerseits zwar ein großes Maß an Einfühlungsvermögen und die notwendige Sensibilität abverlangen. Anderseits dürfte hierin ein nicht unwesentliches „Verkaufsargument“ für die Compliance-Beratung durch unternehmensexterne (Steuer-) Berater und Rechtsanwälte liegen.