BilRUG: Wahlrecht GuV-Vorjahresspalte bei erstmaliger BilRUG-Anwendung für Umsatzerlöse
15. Dezember 2016
Der Hauptfachausschuss des IDW hat in seiner 246. Sitzung klargestellt, dass bei erstmaliger Anwendung des BilRUG die Umsatzerlöse in der GuV-Vorjahresspalte nicht angepasst werden müssen, aber dürfen.
- Erfolgt keine Anpassung und sind die Umsatzerlöse nicht vergleichbar, ist im (Konzern-) Anhang ein entsprechender Hinweis sowie eine Erläuterung unter nachrichtlicher Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr,
- der sich aus der Anwendung der Neudefinition ergeben hätte, erforderlich.
- Alternativ dürfen die Umsatzerlöse in der Vorjahresspalte der GuV angepasst werden. In diesem Fall müssen auch andere GuV-Posten, die sich infolge der Änderung der Umsatzerlösdefinition ändern, sowie die dazugehörigen
- Bilanzposten, angepasst werden.