Gesetzliche Fallstricke bei der Unternehmensnachfolge: Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
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Gesetzliche Fallstricke bei der Unternehmensnachfolge: Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Bei der Unternehmensnachfolge geht es nicht nur darum, den richtigen Nachfolger für das eigene Lebenswerk zu finden, sondern auch um die steuerliche Belastung. Zwar gibt es steuerliche Entlastungen für Betriebsvermögen, doch sind diese an strenge Bedingungen geknüpft. Wer hier nicht frühzeitig und sorgfältig plant, riskiert Nachteile. Fabian Bergmoser kennt die typischen Fallstricke.

Die gute Nachricht zuerst

Grundsätzlich fällt bei der Übertragung eines Unternehmens – sei es durch Schenkung zu Lebzeiten oder durch Erbschaft im Todesfall – Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an. Da der Wert eines Unternehmens schnell die persönlichen Freibeträge übersteigt, wären die anfallenden Steuern oft so hoch, dass der Nachfolger gezwungen wäre, Teile des Unternehmens zu verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen.

Um dies zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern, hat der Gesetzgeber die sogenannten Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betriebsvermögen zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei übertragen werden. Doch genau an diese Voraussetzungen sind die größten Fallstricke geknüpft.

Fallstrick 1: Die Falle des „schädlichen“ Verwaltungsvermögens

Der Fiskus möchte nur das „echte“, produktive Betriebsvermögen begünstigen. Daher darf das Unternehmen nicht zu einem großen Teil aus sogenanntem Verwaltungsvermögen bestehen. Dazu zählen beispielsweise nicht betrieblich genutzte Immobilien, Wertpapiere, Oldtimer oder hohe Kassenbestände.

  • Bei der Regelverschonung (85 %): Das gesamte Betriebsvermögen wird steuerpflichtig, wenn das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr ausmacht.
  • Bei der Optionsverschonung (100 %): Hier liegt die Toleranzgrenze mit 20 % deutlich niedriger.

Eine unbemerkte Überschreitung dieser Quoten, etwa durch hohe Liquiditätsreserven zum Bewertungsstichtag, kann die gesamte Steuerplanung gefährden. Eine frühzeitige Analyse und gegebenenfalls eine Umstrukturierung des Vermögens (z. B. „Asset Deal“) sind hier wichtig.

Fallstrick 2: Schutz der Arbeitsplätze mit strengen Regeln

Die Steuerbefreiungen sind kein Geschenk. Der Gesetzgeber knüpft sie an die Bedingung, dass der Nachfolger das Unternehmen und die Arbeitsplätze erhält. Nach der Übergabe müssen die Lohnsummen des Betriebs über einen bestimmten Zeitraum weitgehend stabil bleiben: fünf Jahre bei der Regel- und sieben Jahre bei der Optionsverschonung.

Sinkt die durchschnittliche Lohnsumme durch betriebsbedingte Kündigungen oder Rationalisierungen unter die vorgeschriebene Mindestgrenze, entfällt die Steuerverschonung rückwirkend und anteilig.

Gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten kann diese Regelung zu einer unvorhergesehenen und empfindlichen Steuernachzahlung führen. Die Unternehmensnachfolge und die Erbschaftsteuer sind somit direkt an die künftige Geschäftsentwicklung gekoppelt.

Fallstrick 3: Wer zu früh verkauft, zahlt drauf

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Behaltensfristen. Der Nachfolger muss das übernommene Unternehmen ebenfalls für fünf bzw. sieben Jahre halten. Verkauft er das Unternehmen oder wesentliche Betriebsgrundlagen vor Ablauf dieser Frist, wird die Steuer rückwirkend fällig.

Dieser Fallstrick wird oft unterschätzt. Was passiert beispielsweise, wenn der Nachfolger ein hochattraktives Kaufangebot erhält oder sich die Marktbedingungen so ändern, dass ein Verkauf die einzig sinnvolle Option ist? Die Nachfolgeplanung muss auch solche Szenarien berücksichtigen und die möglichen steuerlichen Konsequenzen von Anfang an aufzeigen.

Fallstrick 4: Die gesetzliche Erbfolge als Brandbeschleuniger

Der größte Fehler ist allerdings oft, gar keine Regelung zu treffen. Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Das führt meist zu einer Erbengemeinschaft, in der alle Erben gemeinsam entscheiden müssen. Oft sind darunter auch Personen, die dem Unternehmen fernstehen und lediglich an einer schnellen Auszahlung ihres Anteils interessiert sind.

Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sind dann oft vorprogrammiert und können das Unternehmen lähmen. Zudem sind die steuerlichen Freibeträge bei entfernten Verwandten oder nichtehelichen Lebenspartnern sehr niedrig. Das kann die Steuerlast für einzelne Miterben in die Höhe treiben.

Mehr dazu, wie Sie Ihr Unternehmen absichern können, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Notfallordner.

Ausblick

Die Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei Unternehmen sind komplexe Rechtsgebiete voller potenzieller Stolpersteine. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit der Planung zu beginnen – idealerweise mehrere Jahre vor der angedachten Übergabe.

Nur so lassen sich Strukturen optimal anpassen, unnötige Steuerlasten vermeiden und wichtige Gestaltungsspielräume voll nutzen. Ganz gleich, ob es um die Reduktion von Verwaltungsvermögen, die Einhaltung der Lohnsummenregel oder die Schaffung klarer Nachfolgeregelungen geht: Wer rechtzeitig handelt, bewahrt sich und dem Unternehmen die notwendige unternehmerische Handlungsfreiheit.

Ansprechpartner

Fabian Bergmoser
Fabian Bergmoser
Steuerberater, Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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