Landwirtschaftsbetrieb steuerfrei verkleinern: So geht‘s
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Landwirtschaftsbetrieb steuerfrei verkleinern: So geht‘s

Geht ein Hof mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen über, ist das nach dem Einkommensteuergesetz steuerneutral möglich. Will ein Landwirt seinen Betrieb verkleinern, muss er jetzt die Flächen neu rechnen, um steuerfrei zu bleiben.

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört neben den landwirtschaftlichen Flächen bei aktiv wirtschaftenden Viehhaltungsbetrieben auch die Hofstelle. Möchten Übergeber jedoch einzelne Wiesen und Äcker zurückbehalten, ist das mit einem verkleinerten Restbetrieb möglich.

Verkleinert ein Landwirt seinen Betrieb zum Beispiel durch eine Hofübergabe, lässt er sich dann weiter als Betriebsvermögen einstufen, wenn noch mindestens eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche verbleibt. Dabei ist der Rückbehalt einer Nutzfläche von mehr als 3.000 Quadratmetern ausreichend. „Wer zudem Waldbesitz hat, kann mit diesem als eigenem Betrieb oder Teilbetrieb unabhängig von der Landwirtschaft disponieren“, erklärt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.

Allerdings ist der Rückbehalt nur dann insgesamt unproblematisch, wenn die an den Hofnachfolger übergebenen Betriebsflächen flächenmäßig die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hofs darstellen. Die Grenze liegt bei zehn Prozent, es sind also mehr als 90 Prozent der relevanten Nutzflächen zu übergeben.

Die Zehn-Prozent-Grenze beachten

Nun stellt sich die Frage, welche Flächen die Grundlage für die Berechnung des zurückzubehaltenden Flächenanteils sind. Bislang hat die Finanzverwaltung bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb die verpachteten Flächen nicht eingerechnet. Betriebsinhaber konnten die Grundstücke zusätzlich zu den zehn Prozent der selbst bewirtschafteten Flächen unschädlich zurückbehalten. Das geht jetzt nicht mehr.

Seit dem 1. Januar 2025 wird auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofs abgestellt, egal ob verpachtet, selbst bewirtschaftet oder brachliegend. Behält der Übergeber hiervon weniger als zehn Prozent, aber mehr als 3.000 Quadratmeter zurück, liegt eine steuerneutrale Hofübergabe vor. Den verkleinerten Betrieb kann er später beispielsweise im Rahmen einer weiteren Übergabe an ein anderes Kind übertragen oder auch verkaufen oder privatisieren.

Während eine Weiterübertragung des Restbetriebs an keine längere Besitzdauer geknüpft ist, also auch am nächsten Tag erfolgen könnte, ist bei einem Verkauf oder bei einer Betriebsaufgabe Vorsicht geboten.

Wegen der für die Aufdeckung der stillen Reserven möglichen Steuervorteile, insbesondere der Gewährung des halben Steuersatzes, greift hier die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit einer Aufgabe oder einem Verkauf sollten Landwirte deshalb mindestens zwei oder besser drei Jahre abwarten. „Haben Betriebsinhaber ihre Hofübergabe nach den alten Rechtsgrundsätzen für 2025 und später bereits geplant, müssen sie unter Umständen neu rechnen und alle möglichen Modelle einer Übergabe bedenken“, rät von Wersebe.


Ansprechpartner

Mauritz Wersebe, von
Steuerberater in Bergen auf Rügen
Tel.: +49 3838-80 15 0

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