LkSG: Frist für Berichtsprüfung auf 2026 verschoben
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LkSG: Frist für Berichtsprüfung auf 2026 verschoben

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat angekündigt, dass die erstmalige Prüfung der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erst zum 1. Januar 2026 stattfinden wird. Dies bedeutet für betroffene Unternehmen eine verlängerte Frist, um ihre Berichts- und Veröffentlichungspflichten ordnungsgemäß umzusetzen.

Neue Fristen im Überblick

  • Erste Prüfung der Berichte durch das BAFA: ab 1. Januar 2026
  • Einreichungsfrist für bereits fällige Berichte: bis 31. Dezember 2025
  • Keine Sanktionen bei Fristüberschreitungen, wenn Berichte bis Ende 2025 vorliegen

Die Verschiebung erfolgt vor dem Hintergrund der geplanten Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU. Die Bundesregierung möchte dadurch doppelte Berichtspflichten vermeiden.

Hintergrund: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Die Regelungen gelten für:

  • Seit 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland
  • Seit 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in Deutschland

Definition der Lieferkette

Das Gesetz definiert die Lieferkette umfassend als alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, beginnend bei der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden. Dies umfasst:

  • Das eigene Geschäftsfeld des Unternehmens
  • Die Aktivitäten unmittelbarer Zulieferer
  • Die Tätigkeiten mittelbarer Zulieferer

Kernpflichten des Gesetzes

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Regelmäßige Risikoanalysen
  • Implementierung von Präventionsmaßnahmen
  • Abhilfemaßnahmen bei Verstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation und Berichterstattung

Berichtspflichten im Detail

Unternehmen müssen jährlich einen Bericht erstellen, der:

  • Spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende einzureichen ist
  • Sieben Jahre lang auf der Unternehmenswebsite öffentlich zugänglich sein muss
  • Risiken, Maßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentiert

Ausblick

Mit der neuen Frist haben Unternehmen nun mehr Zeit, ihre internen Prozesse und Berichterstattung an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Dennoch sollten sie die Umsetzung rechtzeitig angehen, um spätere Sanktionen zu vermeiden. Weitere Informationen zum LkSG finden Sie auch hier: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (ecovis.com)

Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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