
EU-Rat beschließt Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettenpflichten
Am 23. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union einen Schritt zur Entlastung von Unternehmen unternommen. Er einigte sich auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zur Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD). Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand zu verringern und insbesondere mittelständische Unternehmen zu entlasten.
Was ändert sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)?
Die Anforderungen an die Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollen gezielt entschärft werden:
- Anhebung der Schwellenwerte: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein.
- Ausnahme für KMU: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen vollständig von der CSRD-Berichtspflicht befreit werden.
- Überprüfungsklausel: Die EU plant regelmäßige Evaluierungen, um ggf. eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereichs zu ermöglichen.
- Stop-the-Clock-Mechanismus: Die Anwendungspflicht für Unternehmen, die bislang noch nicht berichtspflichtig waren, wurde um zwei Jahre verschoben.
Fazit: Nur große Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung bleiben von der Berichtspflicht betroffen. Für viele Mittelständler entfällt damit vorerst die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vollständig.
Was ändert sich bei den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD / CS3D)?
Auch bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind umfassende Änderungen vorgesehen:
- Geltungsbereich reduziert: Die Berichtspflichten gelten künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.
- Fokus auf Hochrisikobereiche: Statt einer vollständigen Analyse der gesamten Lieferkette soll der Fokus auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) und risikobehaftete Bereiche gelegt werden.
- Risiko statt Vollerhebung: Unternehmen müssen nur dann weitergehende Prüfungen durchführen, wenn ein konkreter Verdacht auf Risiken besteht.
- Klimapläne ohne Umsetzungspflicht: Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Klimaanpassung erstellen, aber nicht zwingend umsetzen. Die Verpflichtung dazu wurde um zwei Jahre verschoben.
- Keine EU-weite Haftungsregel: Die zivilrechtliche Haftung wird weiterhin national geregelt – eine EU-weite Harmonisierung entfällt.
- Umsetzungsfrist verlängert: Die Richtlinie soll erst bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden.
Fazit: Auch hier werden nur noch die größten Marktteilnehmer zur Verantwortung gezogen. Der Mittelstand und Zulieferer in niedrigeren Lieferkettenstufen werden deutlich entlastet.
Kurzüberblick: Wer ist künftig betroffen?
Richtlinie | Mitarbeitende ≥ | Nettoumsatz ≥ |
---|---|---|
CSRD (Nachhaltigkeitsbericht) | 1 000 | 450 Mio. € |
CSDDD (Lieferkette) | 5 000 | 1,5 Mrd. € |
Ausblick
Die Reformen sind Teil eines umfassenden Entlastungskurses der EU. Mit dem „Omnibus I“-Paket, das die EU-Kommission im Februar 2025 vorgelegt hat, reagiert Brüssel auf zunehmende Kritik aus Wirtschaft und Mitgliedstaaten.
Die Änderungen sind aber noch nicht final. Der Rat hat lediglich seine Position für die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament festgelegt. Das Parlament muss nun seine eigene Position verabschieden. Erst danach kann ein endgültiger Kompromiss entstehen. Angestrebt wird dies noch im Laufe des Jahres 2025. Unternehmen sollten die Entwicklung eng verfolgen, insbesondere wenn sie bislang von den Vorgaben betroffen waren oder in der Lieferkette großer Konzerne tätig sind.