Sanierungsgewinn und die „Sanierungsklausel“: Mit § 3a EStG Sanierungsgewinne freistellen
Wird ein Unternehmen in der Krise durch einen Schuldenerlass gerettet, entsteht dabei paradoxerweise eine Steuerfalle: Ohne die richtige Anwendung der Sanierungsklausel könnte dies zu einer unerwarteten Steuerlast führen, die die frisch gewonnene Liquidität sofort wieder beansprucht. Fabian Bergmoser weiß, worauf Sie achten müssen, damit Ihre Liquidität erhalten bleibt.
Was genau ist ein Sanierungsgewinn?
Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber einem Unternehmen verzichten. Aus buchhalterischer Sicht wird die ausgebuchte Verbindlichkeit zu einem außerordentlichen Ertrag.
Ein Beispiel: Eine Bank erlässt einem Unternehmen einen Kredit in Höhe von 500.000 Euro. In Ihrer Bilanz verschwindet die Verbindlichkeit, während auf der Ertragsseite ein Gewinn von 500.000 Euro entsteht. Dieser Gewinn ist aber rein bilanzieller Natur – es fließt kein einziger Euro an realer Liquidität ins Unternehmen. Trotzdem wäre dieser fiktive Gewinn grundsätzlich voll steuerpflichtig.
Warum der Sanierungserlass nicht mehr gilt
Früher regelte der sogenannte „Sanierungserlass“ des Bundesfinanzministeriums die Steuerbefreiung für einen Sanierungsgewinn. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) kippte diese Verwaltungsanweisung im Jahr 2016, was zunächst zu Rechtsunsicherheit führte.
Nach einer langen Hängepartie hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine neue, gesetzliche Sanierungsklausel geschaffen. Diese stellt die Steuerbefreiung wieder auf eine sichere rechtliche Grundlage, knüpft sie aber an sehr strenge und formale Voraussetzungen.
Wann ist ein Sanierungsgewinn steuerfrei?
Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, müssen Unternehmen dem Finanzamt zweifelsfrei nachweisen, dass die Sanierung notwendig und erfolgversprechend ist. Die Kriterien dafür sind klar definiert:
- Sanierungsbedürftigkeit: Das Unternehmen muss sich objektiv in einer Krise befinden. Dies ist in der Regel bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fall.
- Sanierungsfähigkeit: Es muss ein schlüssiges Konzept vorliegen, das aufzeigt, wie das Unternehmen durch die Sanierungsmaßnahmen wieder wettbewerbsfähig und rentabel werden kann. Ein bloßer Schuldenerlass ohne operative Restrukturierung reicht nicht aus.
- Sanierungsabsicht der Gläubiger: Der Forderungsverzicht der Gläubiger muss eindeutig zum Zweck der Unternehmenssanierung erfolgen. Dies muss klar dokumentiert sein und darf nicht aus anderen Gründen (z.B. Werthaltigkeit der Forderung) geschehen.
Das Sanierungskonzept nach IDW S6
Wie weist man dem Finanzamt nach, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind? In der Praxis ist hierfür fast immer ein Sanierungskonzept erforderlich, das nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S6) erstellt wurde.
Ein IDW S6 Gutachten analysiert die Krisenursachen, beschreibt detailliert die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen (sowohl leistungswirtschaftlich als auch finanzwirtschaftlich) und schließt mit einer Fortführungsprognose ab.
Für das Finanzamt ist ein solches Gutachten der entscheidende Beleg dafür, dass die Sanierung nicht ins Blaue hinein erfolgt, sondern auf einem tragfähigen Fundament steht.
„Ohne ein plausibles Sanierungskonzept nach IDW S6 wird die Steuerbefreiung in der Regel nicht anerkannt“, erklärt Fabian Bergmoser. „Dieses Gutachten sollte unbedingt von erfahrenen Sanierungsexperten erstellt werden, denn fehlt das nötige Know-how, kann der Antrag schnell scheitern.“
Ausblick
Ein Unternehmen in und aus der Krise zu führen, ist bereits Herausforderung genug. Hier sollten keine unverschuldeten finanziellen Nachteile hinzukommen. Dabei wird häufig übersehen: Ein Schuldenerlass, der eigentlich Rettung bringen soll, kann ohne die richtigen Vorkehrungen zu einer unerwarteten Steuerlast führen. Um dies zu verhindern, ist ein fundiertes Sanierungskonzept unerlässlich. Wir stehen Ihnen dabei zur Seite.