Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
Hinweisgeberstelle
Häufig gestellte Fragen
Das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
FAQs für Unternehmen und Mitarbeiter* (Stand zum Referentenentwurf vom 26.11.2020)
Whistleblower, also Personen, die mit Ihren Hinweisen Straftaten oder sonstige Missstände in Unternehmen aufdecken, sind in Deutschland bislang nur unzureichend und lückenhaft geschützt und sehen sich oftmals einer öffentlichen oder unternehmensinternen Hetzjagd ausgesetzt. Sie leisten jedoch mitunter einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Hinweisgeber stehen immer in einem Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Rechtsverstößen, Straftaten und Missständen in Betrieben und Behörden und ihren zivil-, arbeits- oder dienstrechtlichen Pflichten. Auch kann sich der Whistleblower durch die Aufdeckung von Unternehmensinterna selbst strafbar machen, auch wenn die Intention hinter dem Gang an die Öffentlichkeit durchaus gut gemeint war.
Der Gesetzgeber hatte bis zum Anstoß durch die Europäische Union in Form der Hinweisgeberschutz-Richtlinie keinen Anlass gesehen, zu regeln, wann in diesem Spannungsverhältnis die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten die Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber überwiegt und die Offenlegung von Missständen gerechtfertigt sein kann oder sich der Hinweisgeber strafbar macht und mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses und weiteren Folgen rechnen muss.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (derzeit in der Fassung des Referentenentwurfs vom 26.11.2020) möchte der Gesetzgeber die Vorgaben der EU umsetzen und Rechtssicherheit für Hinweisgeber schaffen, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind.
Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen für Sie als UnternehmerInnen und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber.
Allgemein
Wen schützt das Gesetz?
- Das Gesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen internen oder externen Meldestellen melden oder offenlegen (§ 1 Abs. 1 HinSchG-E).
- Das Gesetz schützt aber auch natürliche Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die hiervor betroffen sind (§ 1 Abs. 2 HinSchG-E).
- Geschützt sind auch Hinweisgeber, die Verstöße melden oder offenlegen, wenn deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Gleiches gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder sonstiger vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
- Die Beschreibung, dass die Informationen „im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit“ erlangt werden muss, ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen. Sie reduziert sich nicht bloß auf das formale Arbeitsverhältnis.
- Externen Dritten (z.B. Lieferanten oder Kunden), die in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, muss dennoch kein interner Meldekanal zu Verfügung gestellt werden.
- Informationen, die außerhalb der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erlangt wurden (z.B. von Nachbarn, im Verein, beim Einkauf), sind nicht umfasst.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
- Es muss sich um einen sog. ausreichend schwerwiegenden Verstoß handeln.
- Dieser liegt eindeutig vor bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Unternehmen begangen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E).
- Bagatellvorfälle und allgemeine Unzufriedenheit fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes; hier ist ein Gespräch mit dem Vorgesetzten, Personalleiter oder einer sonstigen Vertrauensperson immer noch der beste Weg.
- Daneben gibt es eine lange Liste sonstiger möglicher Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft.
- Auch Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, fallen unter die für einen Hinweis geeigneten Verstöße.
FAQs für Unternehmen
- Welche Pflichten bringt das Gesetz für Unternehmen mit sich?
- Was passiert, wenn das Unternehmen keine interne Meldestelle vorhält?
- Welche Vorteile hat die Einrichtung einer internen Meldestelle für mein Unternehmen?
- Wer kann die Funktion der internen Meldestelle übernehmen?
- Welche Möglichkeiten der Meldung muss das Unternehmen bereit halten?
- Welche Aufgabe hat eine interne Meldestelle?
- Wie muss die interne Meldestelle mit einer Meldung umgehen?
- Was sind angemessene Folgemaßnahmen?
- Welche Vorgaben gibt es im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes für interne Untersuchungen?
- Darf ich meine Mitarbeiter davon abhalten, eine Meldung abzugeben oder die Kommunikation zwischen der Meldestelle und dem Hinweisgeber behindern?
- Muss der Hinweisgeber seine Identität offenlegen?
- Muss ich eine interne Meldestelle auch für externe Personen bereithalten, die nicht in meinem Unternehmen angestellt sind?
Welche Pflichten bringt das Gesetz für Unternehmen mit sich?
- Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen:
- Beschäftigungsgeber und Dienststellen (mit Ausnahmen solcher, die bereits von anderen Gesetzen hierzu verpflichtet werden, so z.B. Banken über das KWG) mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten sind ab dem 17.12.2023 verpflichtet, bei sich eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle, § 12 HinSchG-E).
- Für Unternehmen mit regelmäßig mindestens 250 Beschäftigten gilt dies bereits ab dem 17.12.2021.
- Für Unternehmen unter 50 Beschäftigten gibt es keine Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Die Mitarbeiter haben jedoch auch in kleinen Unternehmen die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle des Bundes zu wenden (hierzu unter 4).)
- Die Anzahl der Beschäftigten bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Stichtag, sondern bedarf eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Die Anzahl bestimmt sich zudem nach Köpfen, es werden keine Vollzeitäquivalenzen gebildet.
- Weit gefasste Definition der Beschäftigten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Berufsbildung Beschäftigten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten), u.a. (§ 3 Abs. 8 HinSchG-E).
Was passiert, wenn das Unternehmen keine interne Meldestelle vorhält?
- Zunächst einmal nichts. Es ist kein Bußgeld und keine sonstige Sanktion vorgesehen.
- Aber: Beschäftigte haben stets die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle des Bundes (§ 19 HinSchG-E) zu wenden. Diese externen Meldestellen werden ohne Zutun eines Unternehmens eingerichtet. Die Möglichkeit einer zunächst internen und damit wenig aufsehenerregenden und eingriffsarmen Aufklärung und die Ergreifung etwaiger strafbefreiender Schritte, wie z.B. einer steuerlichen Selbstanzeige, ist dem Unternehmen so verwehrt. Auch droht ein Reputationsverlust bei Offenlegung des Verdachts eines Missstandes in den Medien. Der Gesetzgeber setzt hier stark auf das Eigeninteresse der Unternehmen, interne Meldekanäle einzurichten, um irreparable Folgen zu vermeiden.
Welche Vorteile hat die Einrichtung einer internen Meldestelle für mein Unternehmen?
- Das Unternehmen bekommt zunächst die Chance, dem Hinweis intern nachzugehen und diesen aufzuklären, bevor sich z.B. die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens damit beschäftigt.
- Sollte sich ein Hinweis als berechtigt herausstellen und tatsächlich ein Missstand im Unternehmen vorliegen oder gar eine Straftat begangen worden sein, so besteht z.B. die Möglichkeit, im Wege einer Selbstanzeige eine Strafbefreiung oder Strafmilderung für die verantwortlichen Personen zu erlangen. Auch können öffentlichkeitswirksame Aktionen der Staatsanwaltschaft, wie z.B. Hausdurchsuchungen, vermieden werden. Ein Imageschaden kann damit verhindert oder gering gehalten werden.
- Bei haltlosen Hinweisen gelangt keine Information an die Öffentlichkeit, die im Nachhinein nicht mehr revidiert werden kann. Ein Reputationsschaden durch die Veröffentlichung von Gerüchten wird so vermieden.
- Bei vorsätzlich falschen Hinweisen und Kenntnis der Person des Hinweisgebers, besteht zudem die Möglichkeit, diesem zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen und ggf. strafrechtliche Konsequenzen einzuleiten (z.B. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB, Verleumdung nach § 187 StGB oder Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB).
Wer kann die Funktion der internen Meldestelle übernehmen?
- Die interne Meldestelle kann von einem Beschäftigten des Unternehmens übernommen werden. Diese Funktion kann aber auch einem externen Dritten, z.B. einer Rechtsanwaltskanzlei, übertragen werden.
- Es muss stets die Unabhängigkeit der Stelle gewährleistet und Interessenkonflikte ausgeschlossen sein. Um ein sachgerechtes Arbeiten zu ermöglichen, sollte die Meldestelle für eine gewisse Dauer bei einer bestimmten Person oder Organisationseinheit eingerichtet sein, um das Vertrauen potentieller Hinweisgeber zu erhalten und eine gewisse Expertise der Meldestelle sicherzustellen.
- In kleineren Unternehmen kann die interne Meldestelle z.B. dem Leiter der Rechtsabteilung oder dem Compliance- oder Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Wichtig ist nur die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten. Auch muss die interne Meldestelle einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, um die neutrale Aufarbeitung eingehender Meldungen zu gewährleisten.
- Da vor allem die Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Doppelfunktionen (z.B. Leiter Recht und Leiter interne Meldestelle) oftmals doch nicht gewährleistet werden können, bietet sich die Auslagerung der internen Meldestelle auf eine v.a. im Strafrecht versierte Rechtsanwaltskanzlei an.
Welche Möglichkeiten der Meldung muss das Unternehmen bereit halten?
- Soweit es eine interne Meldestelle gibt, kann der Hinweisgeber wählen, ob er sich an die interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wendet. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, kann sich der Hinweisgeber anschließend an eine externe Meldestelle werden (§ 7 Abs. 1 HinSchG-E).
- Die Mitarbeiter müssen über die Möglichkeiten der Nutzung der Meldestellen (auch der externen) informiert werden.
- Die Unternehmen sollen Anreize schaffen, dass zunächst die interne Meldestelle durch den Hinweisgeber informiert wird (§ 7 Abs. 3 HinSchG-E). Dies soll die Überlastung der externen Meldestelle verhindern und eine gute Kommunikationskultur und soziale Verantwortung in den Unternehmen fördern.
- Welche Anreize zur primären Nutzung interner Meldekanäle geschaffen werden können, wurde vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten. Es darf lediglich der Zugang zu den externen Meldestellen nicht verboten oder eingeschränkt werden.
Welche Aufgabe hat eine interne Meldestelle?
- Die interne Meldestelle betreibt Meldekanäle (§ 16 Abs. 3 HinSchG-E), die eine Meldung in mündlicher oder in Textform, auf Bitte des Hinweisgebers auch persönlich, ermöglicht.
- Nur die interne Meldestelle darf Zugriff auf die Daten der Meldung haben.
- Der Eingang der Meldung muss binnen sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E).
- Der Kontakt zum Hinweisgeber wird gehalten.
- Die Stichhaltigkeit der Meldung wird überprüft und ggf. weitere Informationen vom Hinweisgeber erbeten.
- Bei Bedarf müssen angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden.
- Dem Hinweisgeber ist innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung Rückmeldung zu geben über geplante und bereits ergriffene Maßnahmen sowie die Gründe hierfür. Jedoch nur insoweit, als dass interne Nachforschungen nicht berührt werden (keine Gefährdung des Untersuchungszwecks) und die Rechte der von der Meldung betroffenen oder umfassten Personen nicht beeinträchtigt werden. Soweit also z.B. zu befürchten ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder andere Personen unter Druck gesetzt werden, hat keine Rückmeldung zu erfolgen.
- Sofern keine Möglichkeit besteht, intern den Verstoße zu überprüfen, kann der Vorgang unter Einhaltung der Vertraulichkeit an eine zuständige Stelle abgegeben werden.
Wie muss die interne Meldestelle mit einer Meldung umgehen?
- Die Vertraulichkeit der Identität aller betroffenen Personen muss gewährleistet sein (§ 8 Abs. 1 HinSchG-E).
- Bei Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro (vgl. § 39 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 HinSchG-E).
- Geschützt sind der Hinweisgeber, die Person, die Gegenstand der Meldung ist und sonstige in der Meldung genannte Personen.
- Die Identität wird ausschließlich der Meldestelle bekannt.
- Ausnahmen für die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gelten nur in folgenden Fällen (§ 8 Abs. 2 HinSchG-E):
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung
- In Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- Auf Grund einer Anordnung im Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung
- Ausnahmen betreffend den Hinweisgeber können auch gelten, wenn (§ 8 Abs. 3 HinSchG-E)
- Die Weitergabe der Identitäten für Folgemaßnahmen erforderlich ist und der Hinweisgeber zuvor in die Weitergabe in Textform eingewilligt hat.
- Ausnahmen betreffend die Identität von Personen, die Gegenstand der Meldung sind, oder sonstiger Personen, gelten bei (§ 8 Abs. 4 HinSchG-E)
- der Weitergabe von Informationen im Rahmen erforderlicher interner Untersuchungen.
- In Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
- Auf Grund einer Anordnung im Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung.
- Die Meldung muss in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Schutzes der Identität aller Beteiligter durch eine Tonaufzeichnung, durch die Zusammenfassung des Inhalts oder durch die vollständige und genaue Niederschrift des Wortlauts dokumentiert werden (§ 11 Abs. 1 HinSchG-E). Der Hinweisgeber muss die Möglichkeit der Überprüfung und Bestätigung der Dokumentation haben. In die Herstellung einer dauerhaften Tonaufzeichnung oder eines Protokolls muss der Hinweisgeber einwilligen.
- Die Dokumentation ist zu löschen, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.
Was sind angemessene Folgemaßnahmen?
- Z.B. interne Untersuchungen (vgl. hierzu unter 11)), unter Einhaltung der Vorgaben des Verbandssanktionengesetzes.
- Verweisen des Hinweisgebers an eine andere zuständige Stelle.
- Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen.
- Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) zwecks weiterer Untersuchungen.
Welche Vorgaben gibt es im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes für interne Untersuchungen?
- Damit die Staatsanwaltschaft und später ggf. ein Gericht interne Ermittlungen als wirksame und vor allem strafmildernde oder gar strafbefreiende Maßnahme erachtet, gilt es, folgende Vorgaben zu beachten. Wenn diese nicht eingehalten werden, soll das betroffene Unternehmen keine Sanktionsmilderungen erhalten. Das Hinweisgeberschutzgesetz muss hier zwingend gemeinsam mit dem künftigen Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Stand Juni 2020, zunächst gescheitert) zur Anwendung kommen.
- Zu diesen Vorgaben zählen:
- das tatsächliche Erbringen eines Aufklärungsbeitrages,
- die getrennte Behandlung von unternehmensinterner Untersuchung und Unternehmens- bzw. Beschuldigtenverteidigung mit separaten Mandaten und jeweils separaten Verteidigern und Anwälten,
- die uneingeschränkte Kooperation mit den Verfolgungsbehörden,
damit auch die Weitergabe aller für die interne Untersuchung wesentlichen Dokumente an die Verfolgungsbehörden sowie - die Einhaltung der geltenden Gesetze.
- Wichtig: Auch bei internen Ermittlungen durch die interne Meldestelle sind daher die Grundsätze eines fairen Verfahrens der Strafprozessordnung zu beachten.
Darf ich meine Mitarbeiter davon abhalten, eine Meldung abzugeben oder die Kommunikation zwischen der Meldestelle und dem Hinweisgeber behindern?
- Nein, Einfluss und Behinderungen jeglicher Art – und auch der bloße Versuch -, wie z.B. Drohungen, Kündigungen sind verboten (§ 7 Abs. 2 HinSchG-E). Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 39 HinSchG-E).
Muss der Hinweisgeber seine Identität offenlegen?
- Nein, die Meldung ist anonym möglich. Allerdings ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen.
Muss ich eine interne Meldestelle auch für externe Personen bereithalten, die nicht in meinem Unternehmen angestellt sind?
- Nein, dies ist nicht zwingend vorgesehen (§ 16 Abs. 1, Satz 2 HinSchG-E). Jedoch können Sie jederzeit den internen Meldekanal auch für natürliche Personen öffnen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihrem Unternehmen in Kontakt stehen.
FAQs für Mitarbeiter
- Mein Unternehmen hat keine interne Meldestelle? Wie kann ich trotzdem einen Missstand melden?
- Kann ich anonym melden?
- Darf ich einen Verstoß in meinem Unternehmen einfach an die Lokalzeitung weitergeben oder in meinen sozialen Netzwerken posten?
- Wie bin ich als Hinweisgeber geschützt?
- Was darf ich melden? Welche Hinweise darf ich an die Meldestelle (intern oder extern) weitergeben?
- Können Geschäftsgeheimnisse an eine interne oder externe Meldestelle gegeben oder offengelegt werden?
- Muss ich eine Meldung abgeben, wenn ich den Verdacht habe, dass in meinem Unternehmen eine Straftat begangen wird?
- Was passiert bei falschen Meldungen?
- Ich arbeite in einer Rechtsanwaltskanzlei und bin beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Welche Regeln gelten hier?
- Wie können Ihre Anwälte von ECOVIS hier unterstützen?
Mein Unternehmen hat keine interne Meldestelle? Wie kann ich trotzdem einen Missstand melden?
- Sie können sich an eine externe Meldestelle des Bundes wenden, diese ist eine gleichwertige Meldestelle außerhalb ihres Unternehmens. Sie finden eine solche Meldestelle z.B. bei dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Stelle ist für alle Meldungen zuständig, nicht nur für Datenschutzverstöße.
Kann ich anonym melden?
- Ja, aber vgl. Sie die Ausführungen unter 13). Wenn Sie also wollen, dass ihrem Hinweis ernsthaft nachgegangen wird, sollten Sie ihre Identität offenlegen. Ihre Daten unterliegen einem besonderen Schutz (vgl. unter 9).
Darf ich einen Verstoß in meinem Unternehmen einfach an die Lokalzeitung weitergeben oder in meinen sozialen Netzwerken posten?
- Das dürfen Sie nur in sehr eingeschränkten Fällen (§ 31 Nr. 2 HinschG-E), nämlich dann, wenn der Verstoß, den Sie melden wollen, eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird. Ob diese Vorgaben im Einzelfall vorliegen, ist für Sie vielleicht schwer zu beurteilen. Wir raten daher, vertraulich einen Anwalt aufzusuchen, der Sie hierzu beraten kann.
- Sollte kein Fall des § 31 Nr. 2 HinSchG-E vorliegen, wenden Sie sich in jedem Fall zunächst zumindest an eine externe Meldestelle und warten Sie, ob Sie binnen drei Monaten eine Rückmeldung erhalten. Nur so können Sie vermeiden, dass das Unternehmen oder von der Meldung betroffene Personen Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen oder Strafanzeige stellen. Auch drohen Ihnen in diesem Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen, da dann der Schutz des Hinweisweisgeberschutzgesetzes nicht greift.
Wie bin ich als Hinweisgeber geschützt?
- Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Hinweisgeber oft einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen in Unternehmen leisten. Daher ist ein umfassender Schutz von Hinweisgebern vorgesehen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1) und 9)).
- Zunächst einmal darf Ihr Hinweis nur innerhalb der Meldestelle und damit nur einem sehr kleinen Kreis an Personen bekannt werden. Auch Ihre persönlichen Daten unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nur in begründeten Ausnahmenfällen weitergegeben werden.
- Soweit der Hinweis, den Sie an die Meldestelle geben, nicht bewusst oder grob fahrlässig falsch ist, darf man Ihnen aufgrund des Hinweises nicht kündigen und es dürfen Ihnen auch keine sonstigen Nachteile entstehen (vgl. § 35 HinSchG-E; z.B. Verweigerung der Beförderung, Mobbing im Unternehmen). Anderenfalls haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, § 36 HinSchG-E.
- Auch können Sie nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die Sie gemeldet oder offengelegt haben, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff nicht selbst eine Straftat darstellt (z.B. Hausfriedensbruch oder Einbruch zur Unterlagenbeschaffung).
Was darf ich melden? Welche Hinweise darf ich an die Meldestelle (intern oder extern) weitergeben?
- Geschützt sind die Abgabe begründeter Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.
- Die Verbreitung oder Meldung bloßer Gerüchte („Stille-Post-Effekt“) ist genauso wenig geschützt, wie die bewusste oder grob fahrlässige Abgabe eines falschen Hinweises in Schädigungsabsicht. Sie müssen im Zeitpunkt der Meldung einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen; anderenfalls können Sie sich schadensersatzpflichtig und ggf. auch strafbar machen (siehe 22).
- Auch eine allgemeinen Unzufriedenheit am Arbeitsplatz oder Ärger über Kollegen dürfen nicht an die Meldestelle gehen; suchen Sie hier lieber das Gespräch mit Kollegen und/oder Vorgesetzten.
Können Geschäftsgeheimnisse an eine interne oder externe Meldestelle gegeben oder offengelegt werden?
- Was ist überhaupt ein Geschäftsgeheimnis?
- Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen z.B. Datenbanken mit Kundendaten sowie Preisinformationen, bestimmte Herstellungsverfahren, Informationen zu Geschäftsstrategien und Marktanalysen oder Baupläne, Prototypen, Formen und Rezepte. Dabei kommt es nicht auf die unternehmensinterne Bezeichnung als „vertraulich“ oder „geheim“ an. Einem besonderen Schutz unterliegen solche Geheimnisse mittlerweile aber nur dann, wenn das Unternehmen konkrete Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um diese Geheimnisse vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
- Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
- Solche Geschäftsgeheimnisse dürfen nur gemeldet oder offengelegt werden, sofern Sie als Hinweisgeber hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass dies notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Der Hinweisgeber hat in diesem Fall darauf zu achten, dass konkret nur solche Geheimnisse weitergegeben werden, deren konkreter Inhalt für die Aufdeckung des Verstoßes erforderlich ist. Es muss also geprüft werden, ob die Meldung nur einer Teilinformation ausreichend ist.
- § 5 Nr. 2 GeschGehG bleibt neben dem Hinweisgeberschutzgesetz bestehen. Geschäftsgeheimnisse dürfen weitergegeben werden, wenn die Weitergabe geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Muss ich eine Meldung abgeben, wenn ich den Verdacht habe, dass in meinem Unternehmen eine Straftat begangen wird?
- Das HinSchG-E sieht keinen Zwang zur Meldung möglicher Verstöße vor, auch nicht, wenn man einen begründeten Verdacht hat. Jedoch zeigen aktuelle Ermittlungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaften auch das Unterlassen der Meldung einer möglichen Straftat als strafbare Beihilfehandlung erachten. In Zweifelsfällen und bei Unsicherheiten über mögliche Konsequenzen einer Nicht-Meldung sollten Sie sich daher anwaltlich beraten lassen.
Was passiert bei falschen Meldungen?
- Nur wenn Sie vorsätzlich, also bewusst, oder grob fahrlässig eine unrichtige Information melden, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das kann dann aber richtig teuer werden, weil Sie z.B. alle Maßnahmen zur internen Aufklärung zu ersetzen haben und ggf. auch Schadensersatz an zu Unrecht beschuldigte Personen zu zahlen haben. Auch müssen Sie mit einer Strafanzeige z.B. wegen Verleumdung und mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
- Es bestehen keine Schadensersatzansprüche aus einer rein fahrlässigen unrichtigen Meldung. Die gutgläubige hinweisgebende Person ist geschützt.
Ich arbeite in einer Rechtsanwaltskanzlei und bin beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Welche Regeln gelten hier?
- Informationen über mögliche Verstöße im Unternehmen von Mandanten fallen nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E). In diesen Fällen greift weiterhin Ihre berufliche Pflicht zur Verschwiegenheit und Sie können sich bei Weitergabe nach § 203 StGB strafbar machen und müssen mit weiteren zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies gilt für Berufsträger und Mitarbeiter gleichermaßen. Sollten jedoch in Ihrer Kanzlei Verdachtsmomente für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestehen, so dürfen Sie diese an die interne oder externe Meldestelle weitergeben (je nach Größe der Kanzlei). Dies gilt für alle Berufe mit Berufsgeheimnisträgerschutz, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Notare.
Wie können Ihre Anwälte von ECOVIS hier unterstützen?
- Wir von ECOVIS können hier mit verschiedenen Bausteinen unterstützen.
- So stellen wir Ihnen ein individuelles Online-Tool zur Verfügung, eröffnen aber auch den Weg für ein persönliches Gespräch im Unternehmen oder in unserem Büro, zur Mitteilung per E-Mail oder Brief und stehen natürlich zu unseren Bürozeiten auch telefonisch für Ihre Mitarbeiter zur Verfügung.
- Zudem übernehmen wir alle notwendigen Schritte, von der fristgerechten Eingangsbestätigung und der fristgerechten Rückmeldung an den Hinweisgeber zur Vermeidung des „Gangs an die Öffentlichkeit“, über die Prüfung der erhaltenen Hinweise auf strafrechtliche Relevanz soweit notwendig im Rahmen interner Ermittlungen, das Erstellen etwa notwendiger Selbstanzeigen bis zur Umsetzung notwendiger Compliance-Maßnahmen im Anschluss an einen berechtigten Hinweis.
- Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Vorwürfen leiten wir in Abstimmung mit Ihnen die notwendigen arbeits-, zivil- und strafrechtlichen Schritte gegen den Hinweisgeber ein. Bei Bedarf unterstützen wir auch Ihre Unternehmenskommunikation im Umgang mit Presseanfragen.
- All dies stets unter Beachtung und Wahrung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes, des Entwurfes eines Verbandssanktiongesetzes, des allgemeinen Strafrechts, des Strafprozessrechts und unseres Berufsrechts.
- Sprechen Sie uns an, gerne prüfen wir Ihren Bedarf und unterbreiten ein individuelles Angebot.