Weiterhin nur ausnahmsweise Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe: BGH bestätigt seine Rechtssprechung zur Inhaftierung als Regelsanktion
Mit seinem jüngsten Revisionsurteil vom 7. Februar 2012 (1 StR 525/11) bestätigt der BGH seine rigorose Rechtssprechung in Sachen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe kommt dann noch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Betracht.
So wurde in der Vorinstanz (LG Augsburg – Urteil vom 8. April 2011 – 2 KLs 501 Js 124133/07) ein Unternehmer wegen Steuerhinterziehung von mehr als 1,1 Mio € lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Daraufhin hat die zuständige Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit dem Ziel der schärferen Ahndung. Zwar hatte das Landgericht in seiner Entscheidung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) angenommen. Nach Ansicht des BGH hat das LG jedoch bei seiner Strafzumessung Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, die so nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. So habe die Vorinstanz das Ausbleiben strafschärfender Umstände in unzulässiger Weise als strafmildernd angesehen.
Strafschärfende Umstände, wie z. B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen, sind bei der Strafzumessung hingegen vollkommen außer Acht gelassen worden. Nach Meinung des BGH sei aus den Urteilsgründen der Vorinstanz erkennbar, dass diese die Strafzumessung von vornherein an dem Ziel der Vermeidung einer tatsächlich durch Haft zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ausgerichtet und von Anfang an die Möglichkeit der Verhängung lediglich einer Bewährungsstrafe in den Blick genommen habe.
Nach dem BGH bleibt es aber bei dem von ihm bereits mit seiner Entscheidung aus 2008 aufgestellten Grundsatz, dass nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08). Da die Vorinstanz hier solche besonders gewichtigen Milderungsgründe nicht hinreichend bzw. fälschlicherweise dargetan hat, hat der BGH das Urteil des LG Augsburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen.
Es ist wahrscheinlich, dass der Strafausspruch dann dahingehend abgeändert wird, dass der verurteilte Steuerhinterzieher tatsächlich eine zu vollstreckende Haftstrafe antreten muss.