Wichtiges Update im Hinweisgeberschutz
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Wichtiges Update im Hinweisgeberschutz

Externe Meldestelle unterliegt doch der Mitbestimmung – auch bei Auslagerung an externe Rechtsanwaltskanzlei

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Bislang war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung und Auslagerung von Meldestellen ungeklärt und wurde eher verneint. Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 8.7.2025 – 2 TaBV 16/24) hat hierzu nun eine erste Entscheidung getroffen und das Mitbestimmungsrecht bejaht. Es wird erwartet, dass das BAG keine abweichende Entscheidung treffen wird.

Was hat das Gericht entschieden?

  • Die gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung einer Meldestelle zur Meldung von Missständen ist mitbestimmungsfrei, da der Arbeitgeber dabei keine eigene Entscheidung trifft. Es geht hier jedoch nur um das „ob“.
  • Die konkrete Ausgestaltung der Meldestelle (z. B. Organisation und Verfahren), also das „wie“, unterliegt jedoch der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt auch die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt bzw. geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmenden zu überwachen, ebenfalls der Mitbestimmung. Im konkreten Fall ging es um ein E-Mail-Postfach, das zur Entgegennahme von Hinweisen eingerichtet worden war (Achtung: ein reines E-Mail-Fach ist sowieso nicht ausreichend. Warum? Das können Sie hier lesen: Hinweisgeberstelle – Ecovis Deutschland).
  • Das Gericht wies darauf hin, dass die Auslagerung an eine externe Rechtsanwaltskanzlei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Aber auch dabei muss das „wie“ des Betriebs der Meldestelle genauso mitbestimmt sein, wie beim Betrieb durch den Arbeitgeber selbst. Der Mitbestimmungstatbestand ist nach Ansicht des LAG erfüllt, weil es um die „Nutzung der internen Meldestelle“ geht. Der Betrieb muss in diesen Fällen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit der externen Kanzlei sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewährleistet ist. Ansonsten wäre es für den Arbeitgeber ein Leichtes, durch die Auslagerung der Meldestelle die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hinweisgeberschutzgesetz und der Einrichtung einer optimalen Hinweisgeberstelle finden Sie hier.

Wichtig für die Praxis:

Eine Meldestelle ist für viele Unternehmen gesetzliche Pflicht. Die Umsetzung und Ausgestaltung birgt jedoch einige Fehlerquellen, die durch gute Beratung vermieden werden können. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Ansprechpartner

Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Fachanwältin für Steuerrecht in Würzburg und München
Tel.: +49 931-352 87 52

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