49-Euro-Ticket auch für Minijobber: Das Jobticket gefährdet die Verdienstgrenze nicht
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49-Euro-Ticket auch für Minijobber: Das Jobticket gefährdet die Verdienstgrenze nicht

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Seit Mai 2023 ist das Deutschlandticket für 49 Euro monatlich erhältlich. Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterstützen damit ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf dem Weg zur Arbeit. Was aber gilt, wenn das Jobticket die Verdienstgrenze von Minijobbern überschreitet? Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München erklärt die Regeln.

Für Minijobber und Minijobberinnen gilt eine Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 Euro monatlich, jährlich also 6.240 Euro. Gewährt ein Unternehmen zusätzlich das 49-Euro-Ticket zum laufenden Lohn, ist es bei der Ermittlung der Verdienstgrenze nicht anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, dem Minijob, sind weiterhin gegeben.

Das Jobticket ist steuerfrei nach Paragraph 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EstG) und ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber das Ticket zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zahlt. In diesem Fall muss er das Jobticket nicht bei der Berechnung der Beiträge einbeziehen. Ebenfalls bleibt dieses bei den Meldungen zur Sozialversicherung, zum Beispiel bei Jahresmeldungen oder Abmeldungen, unberücksichtigt.

Beispiel 1: Das Arbeitsverhältnis bleibt ein Minijob

Eine Minijobberin erhält monatlich einen Verdienst von 520 Euro. Für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeit erhält sie von ihrem Arbeitgeber das Jobticket in Höhe von 49 Euro. Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da das Jobticket nicht auf die Verdienstgrenze von maximal 520 Euro monatlich anzurechnen ist.

Beispiel 2: Das Arbeitsverhältnis verliert den Status Minijob

Ein Minijobber erhält monatlich einen Verdienst von 520 Euro. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeit erhält er von seinem Arbeitgeber gegen Vorlage einer Tankquittung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 49 Euro.

Die Voraussetzungen für einen Minijob liegen nicht mehr vor. Grund: Die Erstattung der Benzinkosten zählt zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen anteilig Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

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Unternehmenskommunikation
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