Hersteller von Luxuswaren, dürfen laut EuGH den Vertrieb über Online-Plattformen (z.B. Amazon oder eBay) einschränken
Die Firma Coty, die gehobene Kosmetika herstellt, verbietet ihren autorisierten Händlern, die Kosmetika im Internet über Drittplattformen zu verkaufen. Dadurch soll das exklusive Luxusimage gewahrt werden.
Trotz dieser Vereinbarung bot ein Händler die Kosmetika der Coty Germany bei Amazon.de an, worauf Coty mit einer Untersagungsaufforderung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt reagierte.
Das OLG Frankfurt sah in der Vereinbarung einen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und wandte sich an den EuGH mit der Bitte um Aufklärung.
Mit dem Urteil vom 06.12.2017 Az. C-230/16 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein solches Verbot bei Luxusprodukten erlaubt sei.
Die Luxemburger Richter stellten fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
-Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen
-die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden und
-die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
Außerdem wiesen die Richter daraufhin, dass
„die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen“.
Beachte: Der EuGH bezieht sich nur auf „echte Luxusprodukte, so dass den Händlern der Verkauf von Produkten, die keine Luxusprodukte darstellen, auf Drittplattformen nicht verboten werden kann.
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