Sorgerecht: Auskunftsrecht

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Der Auskunftsanspruch des Vaters hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse seines bei der Mutter lebenden Kindes setzt nicht voraus, dass der Vater zum Umgang und zur Sorge berechtigt ist.

Wenn auch Sie wissen wollen, wie es Ihrem Kind in der Obhut des anderen Elternteils ergeht, machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht gemäß § 1686 BGB Gebrauch!

Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem jeweils anderen Elternteil bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. – Dies bestätigte nunmehr auch das OLG Hamm im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.11.2015, Az.: 2 WF 191/15. Diesem Fall lag die Weigerung der Kindsmutter zur Auskunftserteilung an den von ihr getrennt lebenden Kindsvater zu Grunde. Die Kindsmutter hatte jegliche Auskunftserteilung an diesen verweigert, bangte sie um die Entführung ihrer minderjährigen Tochter durch ebendiesen. Sie machte dem Kindsvater zudem zum Vorwurf, sich nie um seine minderjährige Tochter gekümmert zu haben. Mit dieser Sorge drang die Kindsmutter im familiengerichtlichen Verfahren jedoch nicht durch.

Das Auskunftsrecht des das Kind nicht betreuuenden Elternteils besteht unabhängig davon, ob der auskunftsberechtigte Elternteil zur Sorge und zum Umgang mit dem Kind berechtigt und ob dieser mit dem kinderbetreuenden Elternteil verheiratet ist oder nicht. Maßgeblich ist allein die sogenannte Elternstellung des auskunftsberechtigten Elternteils. – Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist selbst dann zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn er das Kind in die Obhut Dritter oder zur Adoption frei gegeben hat.

Die Auskunftspflicht des betreuuenden Elternteils setzt jedoch voraus, dass der auskunftsberechtigte Elternteil ein berechtigtes, gegenwärtiges Interesse an der zu erteilenden Auskunft hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil keine andere Möglichkeit besitzt, sich über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu informieren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil aus tatsächlichen Gründen so wenig Kontakt zu seinem Kind hat, dass der Zweck des Umgangsrechts ohne die Auskunft nicht mehr erreicht werden würde oder das Umgangsrecht des Vaters durch eine gerichtliche Entscheidung stark eingeschränkt ist. Dem Anspruch des auskunftsberechtigten Elternteils steht dabei folglich nicht entgegen, dass er sich um das Kind länger nicht gekümmert hat.

Die vom auskunftsberechtigten Elternteil begehrte Auskunft des kinderbetreuenden Elternteils kann von diesem sowie des zuständigen Familiengerichts nur dann abgelehnt werden, wenn (1.) das Kind der Beteiligten schon volljährig ist, (2.) der Antragsteller mit seinem Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt und ihm die Missbrauchsabsicht positiv nachgewiesen werden kann oder (3.) das Wohl des Kindes durch die zu erteilende Auskunft gefährdet wäre. – Das Kindeswohl schließt den Anspruch des auskunftsberechtigten Elternteils dabei jedoch nicht gänzlich aus, es kann ihn jedoch erheblich beschränken.

Die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes muss der betreuuende Elternteil nicht persönlich erteilen. Er kann sie dem auskunftsberechtigten Elternteil auch über eine sogenannte Mittelsperson zukommen lassen.

Der auskunftspflichtige Elternteil muss die begehrten Auskünfte zudem grundsätzlich nur einmal erteilen. Ist der Auskunftsgegenstand jedoch auf Wiederholungen angelegt, so muss der auskunftspflichtige Elternteil in angemessenen Zeitabständen entsprechende Auskünfte erteilen.

Möchten auch Sie von Ihrem Auskunftsrecht gegenüber der Kindsmutter oder dem Kindsvater Gebrauch machen, so sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen jederzeit gerne behilflich!

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