Kein Urlaubsanspruch bei hundert Prozent Kurzarbeit
In vielen Unternehmen sind Mitarbeiter aktuell komplett in Kurzarbeit. Unklar war bislang, ob Mitarbeiter für die Zeit von hundert Prozent Kurzarbeit Anspruch auf Urlaub haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Frage mit „Nein“ entschieden. Die Details erläutert Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.
Bei „Kurzarbeit Null“ sind Mitarbeiter zu hundert Prozent in Kurzarbeit. Das heißt, die Arbeit ruht komplett. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diejenigen Monate keine Urlaubsansprüche erwerben, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befinden. „Arbeitgeber dürfen folglich den Jahresurlaub für die Monate kürzen, in denen Mitarbeiter nicht arbeiten“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Der Fall: Arbeitgeber wollte wegen „Kurzarbeit Null“ Urlaub kürzen
In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf behandelten Fall wollte eine Arbeitnehmerin, dass sich die Kurzarbeit nicht auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt. Sie hatte drei Monate hundert Prozent Kurzarbeit. Dennoch verlangte sie den vollen Jahresurlaub. Ihr Arbeitgeber hatte ihren Urlaub wegen der Kurzarbeit um 1/12 für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null gekürzt. Er war der Meinung, dass durch die fehlende Pflicht zur Arbeit während der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche entstehen.
„Arbeitgeber sehen sich durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff, „Urlaub ist dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen.“ Dieser Erholungszweck setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Während ‚Kurzarbeit Null‘ ist diese Leistungspflicht aber vollständig aufgehoben.“ (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20)
Für Presseveröffentlichungen: Ein Foto von Gunnar Roloff können Sie hier herunterladen. Weitere Fragen? Bitte kontaktieren Sie gudrun.bergdolt@ecovis.com
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