Wann für die Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers Lohnsteuer zu zahlen ist
Auch die Tantieme der Gesellschafter-Geschäftsführers ist lohnsteuerpflichtig – allerdings zu einem anderen Zeitpunkt als bei Arbeitnehmern. Wann die Tantieme des Chefs als zugeflossen gilt und somit Lohnsteuer zu zahlen ist, erklärt Ecovis-Steuerberater André Strunz in Hannover.
Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern setzt sich meist aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Neben dem laufenden Gehalt und der Überlassung eines Firmenwagens ist häufig eine Tantieme vereinbart. Eine Tantieme ist ein variabler Vergütungsbestandteil. Damit wird der Geschäftsführer anteilig am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Bei allen drei Gehaltsbestandteilen handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber muss daher bei Zufluss der Tantieme Lohnsteuer einbehalten.
Zufluss der Tantieme bereits bei Fälligkeit
Grundsätzlich fließen Arbeitnehmern Einnahmen erst mit der Auszahlung zu, also in der Regel mit der Gutschrift auf ihr Girokonto. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, kann das anders sein. Gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend, etwa weil ihm über 50 Prozent der Anteile an der GmbH gehören, ist die tatsächliche Auszahlung aus Sicht der Lohnsteuer unwichtig. Stattdessen fließt ihm die Tantieme bereits bei Fälligkeit zu. Folglich muss die GmbH auch dann bereits Lohnsteuer für die Tantieme einbehalten.
Wann wird der Tantiemenanspruch fällig?
Fällig wird der Tantiemenanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Die Fälligkeit kann davon allerdings abweichen, wenn die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren.
Normalerweise fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemenanspruchs. Oder der Anstellungsvertrag enthält nur eine Ermächtigung, dass sich der Fälligkeitszeitpunkt frei bestimmen lässt. Ist die Gesellschaft in diesen Fällen leistungsfähig, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich bereits zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemenanspruch verfügen. Kraft seiner Stellung in der GmbH hat er es selbst in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. „Deshalb gilt die Tantieme bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen“, sagt Ecovis-Steuerberater André Strunz in Hannover, „die GmbH als Arbeitgeber muss dann bereits Lohnsteuer einbehalten“. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung zeitlich versetzt erfolgt.
BHF-Urteil vom 12.07.2021, VI R 3/19
André Strunz, Steuerberater bei Ecovis in Hannover